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Kammerpräsident begrüßt Urteil zum Numerus clausus

In seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die derzeitigen Regelungen zum Zulassungsverfahren im Studienfach Medizin teilweise verfassungswidrig sind. In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass der grundrechtliche Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot verletzt wird.

„Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Schon aufgrund der fehlenden bundesweiten Vergleichbarkeit der Abiturnoten ist ein rein auf dem Numerus Clausus basierendes Zulassungsverfahren reformbedürftig. Die Eignung für den Arztberuf mit seinen vielfältigen Anforderungen lässt sich zudem nicht allein über die Abiturnote abbilden. Vielmehr sind Auswahlverfahren zu befürworten, die zusätzlich auch andere Kriterien, wie zum Beispiel psychosoziale Kompetenzen, soziales Engagement und Berufserfahrung, berücksichtigen“, so der Präsident der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Dr. Andreas Crusius. Durch die Entscheidung aus Karlsruhe müssen derartige Auswahlverfahren nun bis Ende 2019 verpflichtend entwickelt werden. „Wichtig ist, dass diese bundesweit einheitlich sind, damit die Vergleichbarkeit und somit auch die Fairness bei der Studienplatzvergabe verbessert werden“, betont Dr. Crusius.

Der Ärztekammerpräsident wies außerdem darauf hin, dass Veränderungen im Zulassungsverfahren nicht automatisch zu einer Erhöhung der Studienplatzzahlen für Humanmediziner führen. Diese seien aber dringend notwendig, um dem Ärztemangel zu begegnen und die Patientenversorgung dauerhaft zu sichern. Derzeit werden an der Universität Rostock jährlich 225 und an der Universität Greifswald 192 Erstsemester zum Medizinstudium zugelassen.
 

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März 2024
 
 
 
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