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Zu viele Zweifel prägten die Diskussion zum Thema ausschließliche Fernbehandlung

Eine ausschließliche Fernbehandlung ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt ist in Mecklenburg-Vorpommern auch vorerst nicht möglich. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern hat die Entscheidung zur Änderung des Paragraf 7 Absatz 4 der Berufsordnung auf eine ihrer nächsten Sitzungen vertagt. Die Kammerversammlung hatte in ihrer jüngsten Sitzung darüber zu entscheiden, ob sie den Paragrafen dahingehend anpasst, dass eine ausschließliche Fernbehandlung in Einzelfällen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten möglich ist.

Dem vorausgegangen war der Beschluss des Deutschen Ärztetages d. J. in Erfurt, der das bisherige Gebot vom direkten Arzt-Patienten-Kontakt aufgeweicht hat und der Grundlage für eine entsprechende Änderung der Berufsordnung der Landesärztekammern ist.

Die Berufsordnung gestattet bereits eine Fernbehandlung (zum Beispiel über Telefon- und Videosprechstunden), allerdings muss zuvor ein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gewährleistet sein. Eine ausschließliche Fernbehandlung ist hingegen nur in Notfällen ( z. B. per Funk bei akuter Erkrankung auf See) zulässig. In der Beratung der Kammerversammlung wurde über die Chancen und Risiken intensiv diskutiert. Einigkeit bestand darin, dass die Risiken, insbesondere die Fragen der Haftung für Ärzte und Patienten, nicht ausreichend geklärt sind. Daher soll das Thema zunächst weiter in den Ausschüssen behandelt und zu einem späteren Zeitpunkt der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vorlegt werden.

Bislang haben sich weitere sieben der 17 Landesärztekammern im Bundesgebiet mit der ausschließlichen Fernbehandlung befasst. In Hessen, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Thüringen und Rheinland-Pfalz haben sich die Kammern für eine entsprechende Änderung ihrer Berufsordnung ausgesprochen, in Brandenburg dagegen.

Wie die Debatte im Einzelnen verlief, lesen Sie im kommenden Ärzteblatt, Dezemberausgabe. Es erscheint am 13. Dezember.

 

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