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Hinweisschreiben zum Thema „Mund-Nasen-Bedeckung“ (Stand Mai 2021)

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Die Vorgaben zur Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung durch ärztliches Attest und der Umgang mit Patienten ohne Mund-Nasen-Bedeckung und ohne Vorlage eines Befreiungsattests sorgen für einige Rechtsunsicherheit.

In Auswertung der bislang ergangenen Rechtsprechung gibt die Ärztekammer MV daher folgende Empfehlungen ab:
1. Um von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 der Corona-LVO M-V befreit zu sein, müssen medizinische oder psychischen Beeinträchtigungen oder eine Behinderung vorliegen, aufgrund derer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob einem Patienten mit gesundheitlichen Einschränkungen für kurze Zeit und bei bestimmten Tätigkeiten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zuzumuten ist.
2. Soweit Sie als Arzt erwägen, einem Patienten eine Befreiung von der vorgenannten Verpflichtung ausstellen, sollten Sie die Ausstellung eines solchen Attests sorgfältig prüfen und die ärztliche Indikation dafür dokumentieren.
Nach der bisherigen Rechtsprechung zum Inhalt entsprechender Atteste zur Befreiung von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung muss sich aus der Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, auf welche Art und Weise das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit dem Risiko einer erheblichen Verschlechterung der Gesundheit des Patienten verbunden ist. Bescheinigungen, welche z.B. lediglich auf die Unmöglichkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung „aus gesundheitlichen Gründen“ verweisen, genügen dem nicht.
Wir weisen darauf hin, dass eine Darlegung der gesundheitlichen Gründe für eine Befreiung von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer Bescheinigung keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht darstellt. Der Patient entscheidet selbst darüber, ob und wem er die vorgenannte Bescheinigung vorlegt.
Jedoch darf die Diagnose nach aktueller Einschätzung des für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern auf einem solchen Befreiungsattest nicht angegeben werden. Dies wird damit begründet, dass die Angabe der Diagnose für die Prüfung der Echtheit des Befreiungsattestes nicht erforderlich sei, da anhand der Diagnose durch Nichtärzte die Prüfung der Berechtigung der Befreiung nicht durchgeführt werden könne.
Nach der Rechtsprechung sind Mund-Nasen-Bedeckungen nach derzeitigem Stand der Wissenschaft geeignet und erforderlich, um Infektionen mit SARS-CoV-2 einzudämmen. Eine entgegenstehende Auffassung des Patienten bzw. des Arztes dürfen bei der ärztlichen Feststellung keine Berücksichtigung finden.
3. Sollten Sie als Arzt erhebliche oder offensichtliche Zweifel an einer solchen Bescheinigung haben, die ein anderer (Vertrags-)Arzt ausgestellt hat, können Sie vom Patienten die Darlegung der Gründe für die Befreiung verlangen. Sollte der Patient nach Ihrer aktuellen Einschätzung dennoch in der Lage sein, mit einer Mund-Nasen-Bedeckung eine Zeit lang im Wartezimmer zu sitzen, dürfen Sie als Arzt auf das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes bestehen.
Weigert sich der Patient, kann ggf. die weitere Behandlung verwehrt werden, wenn nicht z.B. durch Umorganisation der Praxis anderweitig sichergestellt werden kann, dass eine Behandlung ohne Gefährdung anderer Patienten erfolgen kann.
In Notfällen müssen Sie jedoch auch Patienten, die sich weigern, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, behandeln. Dabei ist, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, dass andere Patienten keinem unnötigen Infektionsrisiko ausgesetzt werden.
Unabhängig davon kann es dennoch Gründe geben, einen Patienten an eine andere medizinische Einrichtung zu verweisen, wenn z.B. eine Praxis besonders gefährdete Patienten behandelt und der Schutz dieser Patienten, z.B. aufgrund räumlicher Gegebenheiten, nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
4. Das Ausstellen ärztlicher Bescheinigungen ohne medizinische Indikation und zum Gebrauch bei einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft ist strafrechtlich relevant. Auch kann das nicht ordnungsgemäße Ausstellen einer Bescheinigung zur Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung mittelbar eine Ordnungswidrigkeit darstellen, soweit diese Bescheinigung einer Behörde vorgelegt wird. Behörde kann auch eine Schule oder das Gesundheitsamt sein.
5. Unabhängig vom Vorliegen eines Straftatbestandes oder einer Ordnungswidrigkeit könnte jedenfalls auch eine berufsrechtliche Pflichtverletzung vorliegen. Ein Verstoß, beispielsweise gegen § 25 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern (Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse), kann berufsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
6. Soweit durch die unrechtmäßige Vermeidung einer Mund-Nasen-Bedeckung durch einen Patienten aufgrund von Ansteckung nachweislich bei Patienten oder Dritten ein Schaden entsteht, kann sich auch eine Schadensersatzpflicht des Arztes ergeben. Bei vorsätzlicher Ausstellung eines unrichtigen Attestes zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wäre die Berufshaftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig.
Für Rückfragen steht Ihnen das Referat Recht der Ärztekammer sehr gerne zur Verfügung. Kontakt: 0381 4928052; Mail: recht@aek-mv.de
 
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Ärzteblatt M-V 
März 2024
 
 
 
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