Resolution #Menschlichkeit
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Kompetenzzentrum Allgemeinmedizin MV

Kompetenztraining
für internationale Ärztinnen und Ärzte
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Klarstellung zum Bericht von www.welt.de vom 21.01.2025
- Zitat WELT: „Die Behörde hatte dem Mann, der behauptete, ein Arzt zu sein, eine Zulassung zur Facharztprüfung ausgestellt – obwohl das laut den deutschen Regularien niemals hätte geschehen dürfen."
Klarzustellen ist:
Rechtsgrundlage für das Anerkennungsverfahren zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer M-V. Die darin vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung lagen bei Herrn A. vor.
- Zitat WELT, in Bezug auf die Facharzt-Weiterbildung: „Laut Prüfungsordnung dürfen Ärzte aus dem Ausland damit erst beginnen, „wenn sie über die ärztliche Approbation oder einen gleichwertigen Kenntnisstand der abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung verfügen“. Davon konnte bei al Abdulmohsen keine Rede sein."
Klarzustellen ist:
Nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer M-V, die zum Zeitpunkt des Anerkennungsverfahrens im Jahr 2014 galt, konnte mit der Weiterbildung sowohl nach der ärztlichen Approbation als auch nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung (Berufserlaubnis) begonnen werden. Die Einschränkung, die im Artikel angesprochen wird, wurde erst 2017 in die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer M-V aufgenommen.
- Zitat WELT: „Gegenüber WELT lässt die Ärztekammer al-Abdulmohsens fehlenden Approbationsnachweis erst einmal außen vor und beteuert, bei der Facharztbewerbung damals sei es nur um offene Nachfragen zum Lebenslauf gegangen.“
Klarzustellen ist:
Nach der im Jahr 2014 geltenden Rechtslage war kein Approbationsnachweis erforderlich, um eine Facharztprüfung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bei der Ärztekammer M-V abzulegen. Hierzu genügte eine Berufserlaubnis, die zum Zeitpunkt der Prüfung vorlag.
- Zitat WELT: „Darauf sei der Beschluss erfolgt, dass „Herr A. aufgrund der vorgelegten Unterlagen zur Facharztprüfung zuzulassen“ sei, also auch ohne die „Kenntnisprüfung“, das zwingend erforderliche Kernstück jedes Approbationsverfahrens.“
Klarzustellen ist:
Die Zulassung zur Facharztprüfung war zu erteilen, da die notwendigen Unterlagen vorlagen. Die Kenntnisprüfung war 2014 nicht Voraussetzung für die Facharztprüfung. Die Facharztprüfung ist von der Kenntnisstandprüfung zu unterscheiden: Die Kenntnisstandprüfung ist dem Approbationsverfahren beim Landesprüfungsamt für Heilberufe M-V zuzuordnen. Sie ist nicht Inhalt der ärztlichen Facharztweiterbildung und wird nicht von der Ärztekammer im Anerkennungsverfahren geprüft.
- Zitat WELT: „So teilt die Universitätsklinik Hamburg Eppendorf (UKE) mit, anders als in seinem Lebenslauf angegeben, habe al-Abdulmohsen nicht von Oktober 2006 bis Februar 2008 im Krankenhaus gearbeitet und auch nicht als Arzt. Vielmehr sei „diese Person im Rahmen einer einjährigen Hospitanz unentgeltlich von Nov. 2007 bis Nov. 2008 am UKE gewesen“. Dabei war er „nicht in Behandlungsprozesse eingebunden“.
Klarzustellen ist:
Diese Angaben decken sich nicht mit dem Zeugnis der Universitätsklinik Eppendorf (UKE), das der Ärztekammer M-V vorliegt. Aus diesem Zeugnis geht hervor, dass Herr A. in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie im Universitätsklinikum in Hamburg-Eppendorf als Assistenzarzt in Vollzeit ärztlich tätig war. Das Zeugnis bestätigt Herrn A. diagnostische und therapeutische Tätigkeiten, er habe bei seiner ärztlichen Tätigkeit eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, unter anderem bei der Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen, erworben.
- Zitat WELT: „Auch die LWL-Universitätsklinik Bochum, die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) und das Institut für Musikphysiologie (IMMM) versichern, al-Abdulmohsen habe unentgeltlich und vor allem nicht eigenständig als Arzt gearbeitet.“
Klarzustellen ist:
Herr A. hat im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Zeugnisse vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Herr A. in den benannten Kliniken LWL-Universitätsklinik Bochum, in der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) und am Institut für Musikphysiologie (IMMM) in Vollzeit als Arzt in Weiterbildung tätig war. Die Zeugnisse bestätigen, dass die Weiterbildung, wie es die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer M-V verlangt, unter verantwortlicher Leitung eines hierzu befugten Arztes stattfand. Die Zeugnisse beinhalten keine Angabe zu einer unentgeltlichen Tätigkeit.
- Zitat WELT: „An der MHH erinnert man sich, dass er dort 2010 „einige Monate geforscht“ habe. In all den Jahren seiner Odyssee durch sieben deutsche Krankenhäuser hat der spätere Attentäter nach WELT-Recherchen vor seinem Facharztcoup nur dreimal tatsächlich eigenständig als Arzt gearbeitet: sechs Monate als Assistenzarzt im Klinikum Nordstadt, Hannover, zehn Monate als Assistenzarzt in der forensischen Psychiatrie der Helios-Klinik in Stralsund und direkt im Anschluss vier Monate in einer benachbarten Facharztpraxis. Demnach hatte al-Abdulmohsen bei seiner Facharztprüfung 2014 statt der vorgeschriebenen 60 nur 20 Monate als Assistenzarzt zu bieten. Auch damit kam er bei der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern durch.“
Klarzustellen ist:
Der Ärztekammer M-V liegen Zeugnisse und Nachweise vor, die eine 60-monatige Weiterbildung belegen. Die nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer M-V erforderliche Weiterbildungsdauer war daher erfüllt.
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