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Weiterbildung
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Nach Erhalt der Approbation nach der medizinischen Hochschulausbildung beginnen Ärzte ihre in der Regel fünf- bis sechsjährige Facharzt-Weiterbildung an den zugelassenen Weiterbildungsstätten unter Leitung hierfür von der Ärztekammer befugter Weiterbildungsleiter.
Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.
Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.
Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kurs-Weiterbildungen.
Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt.
Die Mitarbeiter des Referats Aus- und Weiterbildung geben weitere Auskünfte über die formalen Anforderungen an die ärztliche Weiterbildung sowie zu den derzeit von der Ärztekammer zur Leitung der ärztlichen Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte und leiten die Anliegen und Anträge der Kammermitglieder an die entsprechenden Fachgremien der Ärztekammer weiter.
Fragen und Antworten zur ärztlichen Weiterbildung:
Welche Weiterbildungsordnung gilt für meine Weiterbildung?
Wer seine Weiterbildung nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung am 29. Juli 2020 (WBO ÄK MV 2020) begonnen hat, absolviert diese nach den Regularien der neuen Weiterbildungsordnung. Wer bereits vor dem Inkrafttreten der neuen WBO seine Weiterbildung begonnen hatte, kann diese noch nach der vorherigen WBO ÄK MV 2005 abschließen. Dabei ist zu beachten, dass für den Erwerb nach der bisherigen WBO Übergangsfristen gelten, wonach zum Beispiel die Frist zum Erwerb der Facharzt-Anerkennung nach der WBO ÄK MV 2005 zum 28.07.2027 endet.
Ärzte, die nach der bisher gültigen WBO die Weiterbildung begonnen haben, können aber auch umschwenken und die Weiterbildung nach der neuen Weiterbildungsordnung beenden.
Was muss beachtet werden, wenn eine bereits laufende Weiterbildung nach der neuen WBO ÄK MV 2020 abgeschlossen werden soll?
Wird eine bereits begonnene Weiterbildung nach der WBO ÄK MV 2020 beendet, sind die Inhalte und Anforderungen dieser WBO für die Weiterbildung entscheidend. Das heißt, die Weiterbildungen sind inhaltlich und zeitlich entsprechend den Vorgaben der WBO ÄK MV 2020 zu absolvieren. Bei einem Wechsel sind daher neben den Zeiten insbesondere die geforderten Inhalte für die Weiterbildung zu beachten und auch nachzuweisen. So muss das von der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellte elektronische Logbuch genutzt werden, um den Fortgang und das Erreichen der geforderten Inhalte zu dokumentieren. Dann ist sowohl das bisher in Papierform geführte Logbuch als auch das neue Logbuch zur Zulassung zur Prüfung vorzulegen. Die geforderten Weiterbildungsinhalte sind zu dokumentieren und vom (letzten) Weiterbilder abzeichnen zu lassen.
Welche Aufgaben hat der Weiterbilder beim eLogbuch?
Wie auch schon nach der vorherigen WBO haben die Weiterbilder, die Aufgabe, die Dokumentation über Fortgang der Weiterbildung und Erreichen von Weiterbildungszielen zu prüfen und zu bestätigen. Weiterbilder und Weiterzubildender haben sich hierzu regelmäßig auszutauschen.
Der Weiterbilder muss sich, um die Weiterbildung des Weiterzubildenden im eLogbuch bestätigen zu können, ebenfalls über das Portal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern an dem eLogbuch anmelden und als „Weiterbilder“ registrieren. Sobald der Weiterzubildende seine Weiterbildung vom Weiterbilder bestätigt haben möchte, muss der Weiterzubildende sein eLogbuch an den Weiterbilder freigeben. Erst dann kann der Weiterbilder das eLogbuch seines Weiterzubildenden einsehen und die erworbenen Kompetenzen resp. Richtzahlen im Einzelnen bestätigen. Ist das erfolgt, „gibt“ der Weiterbilder das eLogbuch an seinen Weiterzubildenden zurück.
Was ist ein Weiterbildungszeugnis?
Als Nachweis der Weiterbildung dient - wie bisher auch – das Weiterbildungszeugnis, das vom jeweils für den Weiterbildungsabschnitt verantwortlichen Weiterbilder zu erstellen ist. In diesem sind detaillierte Angaben zum Weiterbildungszeitraum und zum Umfang (Voll-/Teilzeittätigkeit) zu geben. Auch die Abteilungen, in denen der Weiterzubildende tätig gewesen ist (Rotationen), sind detailliert aufzuführen. In dem Weiterbildungszeugnis sind im Einzelnen die erworbenen Kompetenzen zu bezeugen und im Abschlusszeugnis ist zur fachlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Qualifikation Stellung zu nehmen.
Das Weiterbildungszeugnis ist innerhalb von drei Monaten bzw. bei Beenden der Tätigkeit unverzüglich durch den Weiterbilder auszustellen. Das Weiterbildungszeugnis darf nur von zur Weiterbildung befugten Ärzten unterschrieben werden.
Bitte unbedingt beachten: Ein Arbeitszeugnis ist kein Weiterbildungszeugnis!
Merkblatt zum Weiterbildungszeugnis
Was bedeutet hauptberuflich?
Die ärztliche Weiterbildung muss angemessen vergütet sein und es kann keine weitere hauptberufliche Tätigkeit daneben geben. Wird eine Weiterbildungsbefugnis ausgeübt, kann grundsätzlich keine eigene hauptberufliche Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt- und/oder Schwerpunktbezeichnung oder Zusatzbezeichnung erfolgen.
Worauf muss während der Weiterbildung geachtet werden?
Eine Weiterbildung kann nur unter Leitung von zur Weiterbildung befugten Ärzten an zugelassenen Weiterbildungsstätten erfolgen. Vor bzw. am Beginn der Weiterbildung erhält der Weiterzubildende das Weiterbildungsprogramm des weiterbildungsbefugten Arztes. Der Weiterbildungsgang an einer Einrichtung kann mit einer Rotationsverpflichtung in verschiedene Ableitungen verknüpft sein. Der Weiterzubildende hat sich hierzu zu erkundigen; der Weiterbilder ist verpflichtet den Weiterzubildenden hierzu in Kenntnis zu setzten und entsprechende Rotationen zu ermöglichen.
Was ist bei der Weiterbildungsbefugnis zu beachten?
Eine ärztliche Tätigkeit kann nur als Weiterbildung angerechnet werden, wenn diese unter Leitung von zur Weiterbildung befugten Ärzten erfolgt ist. Befugnisse zur Weiterbildung sind immer personen- und einrichtungsgebunden. Das Spektrum der Einrichtung, an der die Weiterbildung erfolgt, bestimmt die Möglichkeiten und den Umfang der Weiterbildung.
Die nach der WBO ÄK MV 2005 bestehenden Weiterbildungsbefugnisse bleiben für den Erwerb der Weiterbildung nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung bis zum Ablauf der Übergangsfristen gültig.