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Finanzen
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Die Finanzierung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist im § 12 Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. So erhebt die Ärztekammer zur Deckung ihrer Kosten und zur Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auf der Grundlage einer Beitragssatzung von allen Kammermitgliedern Beiträge, deren Höhe in Abhängigkeit vom Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit ermittelt wird.
Für Leistungen, die die Ärztekammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringt, werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben. Sowohl die Beitragssatzung als auch die Gebührensatzung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern müssen von der Aufsichtsbehörde - Ministerium für Soziales und Gesundheit - genehmigt werden.
Die Kammerversammlung beschließt vor Beginn des Haushaltsjahres den Haushaltsplan. Dieser enthält die im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen (Erträge) und die voraussichtlichen Ausgaben (Aufwendungen). Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird der Kammerversammlung ein Finanzbericht zur Beschlussfassung vorgelegt.