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dokumente Qualitätssicherung
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Qualitätsbericht Hämotherapie:
Gemäß Punkt 6.4.1.1 der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer sind Einrichtungen der Krankenversorgung durch § 15 TFG gesetzlich zur Einrichtung eines Qualitätsicherungssystems für die Anwendung von Blutprodukten verpflichtet.
Der/Die Qualitätsbeauftragte sendet jährlich bis zum 1. März einen Bericht über die Ergebnisse seiner/ihrer Überprüfungen (6.4.2.3 der Richtlinien) für den Zeitraum des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres zeitgleich an die zuständige Ärztekammer und die Leitung der Einrichtung.
Den Zugang für den Vorlagebogen für den Qualitätsbericht Hämotherapie für das Berichtsjahr 2023 erhalten Sie auf Anfrage via E-Mail an qualitaet@aek-mv.de. Bitte beachten Sie, dass der Zugang jeweils nur für eine Einrichtung nutzbar ist und bei Bedarf entsprechend mehrfach angefordert werden muss.
Sonderfälle:
Laut den Richtlinien Hämotherapie der Bundesärztekammer kann auf die Benennung einer/eines Qualitätsbeauftragten in einer Einrichtung der Krankenversorgung verzichtet werden, falls alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
In der Einrichtung der Krankenversorgung:
- werden jährlich weniger als 50 Erythrozytenkonzentrate transfundiert,
- werden keine Blutprodukte oder Plasmaderivate zur Behandlung von Hämostasestörungen angewendet und
- werden regelmäßig nur einer Patientin/einem Patienten zum selben Zeitpunkt Erythrozytenkonzentrate transfundiert.
Die/der Transfusionsverantwortliche hat unter diesen Bedingungen zur Überwachung der Qualitätssicherung der Anwendung von Erythrozytenkonzentraten die folgenden Dokumente jährlich bis zum 1. März an die zuständige Ärztekammer zu senden:
- Nachweis der Qualifikationsvoraussetzungen nach Abschnitt 6.4.1.3.2,
- von der/dem Transfusionsverantwortlichen unterzeichnete Arbeitsanweisung für die Einrichtung der Krankenversorgung zur Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats,
- Einen Nachweis der Meldung des Verbrauchs von Blutprodukten (und Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen) gemäß § 21 TFG an das Paul-Ehrlich-Institut für das vorangegangene Kalenderjahr.
Die Unterpunkte 1. und 2. sind der zuständigen Ärztekammer nur bei der ersten Meldung vorzulegen, in den Folgejahren nur bei Änderungen.
Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten 2017
Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie) 2023
Stellungnahme zur Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)
Querschnitts-Leitlinie (BÄK) zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
Assistierte Reproduktion:
Gemäß §5 der Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen oder Keimzellgewebe im Rahmen der assistierten Reproduktion der Bundesärztekammer obliegt den Landesärztekammern die Qualitätssicherung dieser Einrichtungen. Zur Durchführung der Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin hat sich die Ärztekammer M-V mit den Ärztekammern der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der Küstenanrainerkommission zusammengeschlossen.
Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen oder Keimzellgewebe im Rahmen der assistierten Reproduktion, umschriebene Fortschreibung 2022
Weitere Informationen:
Dialyse-Richtlinien
Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren
Qualitätsleitlinie Herzkatheter vom 10 März 2018
Weitere Informationen zur Ärztlichen Stelle Röntgen und Strahlenschutz finden Sie hier.