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Patientenbeschwerden

Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
August-Bebel-Str. 9a
18055 Rostock

Tel.: 0381 492 80 0
E-Mail: patienten@aek-mv.de 

Hinweise zum Verfahren bei Beschwerden über ärztliche Kammermitglieder: (Merkblatt als PDF)

 

Informationen zum Datenschutz

 

Was sollten Sie vorab wissen?

Bevor Sie sich entschließen eine Beschwerde einzulegen, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

  • Vor Einreichen einer Beschwerde ist zu empfehlen, zunächst nochmals das Gespräch mit dem Arzt zu suchen, um Unstimmigkeiten, die möglicherweise auf einer unterschiedlichen Wahrnehmung der Sachverhalte beruhen, beizulegen.
     
  • Wir werden regelhaft den Arzt zum Sachverhalt anhören – er erhält Ihre Beschwerde zur Kenntnis.
     
  • Sollten Sie Strafanzeige erstattet haben, ruht ein berufsrechtliches Verfahren solange, bis das Strafverfahren rechtskräftig beendet ist.
     
  • Die Ärztekammer M-V ist keine Patientenberatungsstelle. Hierfür sind andere Institutionen oder Rechtsanwälte zuständig, zum Beispiel die Unabhängige Patientenberatung Deutschland.
     
  • Die Ärztekammer M-V nimmt keine Bewertungen und Änderungen von Gutachten (z.B. im Rahmen der Feststellung einer Erwerbsminderung) im Sinne eines Obergutachtens vor.

 

Über wen und wann können Sie sich beschweren?

Der Arzt, gegen den sich Ihr Vorwurf richtet, muss Mitglied der Ärztekammer M-V sein. Das heißt, dass er seinen Beruf in Mecklenburg-Vorpommern ausüben muss. Zudem darf das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt der Beschwerdeführung grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. 

 

Was kann Gegenstand einer Beschwerde sein?

Die Ärztekammer M-V ist der richtige Ansprechpartner für alle Beschwerden, die sich auf Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern beziehen. Die ärztlichen Berufspflichten sind in der Berufsordnung geregelt, wonach der Arzt u. a. verpflichtet ist:

  • die Patienten vor der Durchführung ärztlicher Behandlungen ordnungsgemäß aufzuklären
     
  • den Patienten keine Behandlungen aufzudrängen
     
  • mit den Patienten respektvoll umzugehen und ihre Persönlichkeitsrechte zu achten
     
  • mit der besonderen Vertrauensposition als Arzt keine gewerblichen oder sonstigen eigennützigen Interessen zu verbinden
     
  • grundsätzlich über die im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung bekannt gewordenen Informationen zu schweigen
     
  • den Patienten Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren oder Kopien dieser (gegen Kostenerstattung) zur Verfügung zu stellen
     
  • angeforderte Befundberichte und in Auftrag genommene Gutachten zeitgerecht zu erstellen.

 

Wie formulieren Sie eine Patientenbeschwerde?

Um die Angelegenheit bearbeiten zu können, benötigen wir neben dem Beschwerdesachverhalt Ihre vollständigen persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, wenn vorhanden) und Ihre Unterschrift. Senden Sie daher den Beschwerdesachverhalt und Ihre persönlichen Daten auf postalischem Wege bzw. als eingescanntes Dokument per E-Mail an

Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Rechtsabteilung,
August-Bebel-Straße 9a, 18055 Rostock,

Sofern Sie für einen Dritten (meist Familienangehörige) eine Beschwerde bei der Ärztekammer M-V einreichen möchten, benötigen Sie eine Vertretungsvollmacht, aus der das Einverständnis des Patienten hervorgeht, dass Sie in dessen Auftrag tätig werden können. Wenn Sie sich selbst bei uns beschweren, gehen wir davon aus, dass Sie eine Bearbeitung wünschen und setzen damit Ihr Einverständnis voraus, dass wir die Beschwerde an den betroffenen Arzt weiterleiten dürfen. Im Einzelfall kann die Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung erforderlich sein.
 

Was passiert mit der eingereichten Beschwerde?

Sofern die Zuständigkeit der Ärztekammer M-V gegeben ist, erhält der Arzt, gegen den sich die Beschwerde richtet, eine Kopie Ihres Beschwerdeschreibens (ggf. auch der Schweigepflichtentbindungserklärung, falls eine solche notwendig ist) und wird gebeten sich hierzu zu äußern.

Stellt sich ein Berufsrechtsverstoß heraus, wird geprüft, ob eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist. Berufsrechtliche Maßnahmen und deren Voraussetzungen sind im Heilberufsgesetz M-V geregelt.

Sie werden über den Abschluss des Verfahrens informiert. Das berufsrechtliche Verfahren ist ein kammerinternes Verfahren. Kammerintern bedeutet, dass die Ärztekammer M-V das Verfahren in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben in eigenem Interesse führt. Der Beschwerdeführer ist dabei keine Partei des Verfahrens und weder beteiligt noch auskunftsberechtigt. Auskünfte über die Inhalte und das Ergebnis der berufsrechtlichen Prüfung können aus verfahrens- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.
 

Weitere wichtige Anlaufstellen

Behandlungsfehler
Vermuten Sie einen Behandlungsfehler, bietet die Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der Ärztekammer M-V eine Überprüfung an, in deren Rahmen der Sachverhalt auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und der Krankenunterlagen haftungsrechtlich beurteilt wird.

Verstoß gegen vertragsarztrechtliche Pflichten
Die meisten niedergelassenen Ärzte nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teil (landläufig als Kassenärzte bezeichnet). Für die Überwachung von besonderen Pflichten im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ausschließlich die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern zuständig.

Organisations- und Pflegefehler im Krankenhaus

Liegt ein Beschwerdegrund hinsichtlich einer Behandlung im Krankenhaus vor, so ist die Ärztekammer M-V für Beanstandungen in der pflegerischen und organisatorischen Versorgung nicht zuständig. Wir empfehlen, diese Fälle zunächst der Krankenhausleitung oder der Beschwerdestelle des Krankenhauses vorzutragen.
 

 Ärzteblatt M-V 
Dezember 2024

 
 
Kontakt Ärztekammer
 
August-Bebel-Str. 9a
18055 Rostock
 
Tel.: +49 (0)381 492 80 0
Fax +49 (0)381 492 80 80
E-Mail: info@aek-mv.de