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Wichtige Informationen zur Fernbehandlung
in Mecklenburg-Vorpommern

In der Kammerversammlung am 30. November 2019 wird entschieden, ob die Berufsordnung der Ärztekammer gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer angepasst und damit eine ausschließliche Fernbehandlung in unserem Bundesland möglich wird. Bislang ist eine Behandlung ohne Patientenkontakt nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dazu heißt es in der aktuellen Berufsordnung §7 (4):

"Der Arzt darf individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Dies gilt nicht für telemedizinische Verfahren, sofern gewährleistet ist, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt."

Die Bundesärztekammer hat eine FAQ-Liste zum Thema Fernbehandlung zur Verfügung gestellt, die bei der Entscheidung helfen soll, ob und inwiefern Sie Patienten über Telekommunikationsmittel behandeln wollen: 

Ist es auch aus arbeitsrechtlicher Sicht unbedenklich, einen Nebenjob bei einem Anbieter von Fernbehandlung anzunehmen?

Was ist im Arbeitsverhältnis mit Blick auf die Arbeitszeiten zu beachten?

Was ist unter Kolleginnen und Kollegen in der Gemeinschaftspraxis zu beachten?

Was ist bei der Aufklärung der Patientin oder des Patienten im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung zu beachten?

Erfordert die Durchführung (ausschließlicher) Fernbehandlung eine Anpassung der Haftpflichtversicherung?

Wer ist für die Datenverarbeitung im Rahmen der Fernbehandlung verantwortlich?

Auf welche datenschutzrechtliche Grundlage können sich Ärztinnen und Ärzte als Verantwortliche für den Datenschutz bei der Fernbehandlung berufen?

Welche wichtigen Pflichten treffen Ärztin oder Arzt als Verantwortliche/r für den Datenschutz im Rahmen der Fernbehandlung?

Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen und muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter benannt werden?

Welche besonderen Anforderungen an die Datensicherheit sind zu beachten?

Was ist bei der Dokumentation im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung zu beachten?

Unterliegt die gemäß § 7 Abs. 4 (Muster-)Berufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) zulässige ausschließliche Fernbehandlung den Regeln für den Fernabsatz?

Sind spezielle Fortbildungen für die Durchführung (ausschließlicher) Fernbehandlung notwendig?

Welche Qualifikationsanforderungen gelten für die ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien?

Ausführliche Hinweise und Erläuterungen: Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung

Kontakt:
Frau Handy
Tel.: 0381/492 80 51 (auch über Frau Kozal erreichbar)
E-Mail: recht@aek-mv.de

Frau Kozal
Tel.: 0381/492 80 58
E-Mail: recht@aek-mv.de

 

 

Ansprechpartnerinnen Fachbereich Recht

Stefanie Handy
Juristin
0381 492 80 51

Antje Kummerow
Juristin
Widerspruchsverfahren
Allgemeine
Rechtsangelegenheiten

0381 492 80 53

Senta Scherner
Juristin
Allgemeine Rechtsangelegenheiten
Berufsrechtliche Verfahren
0381 492 80 52

Elke Maaß
Diplom-Juristin
Patientenbeschwerden
0381 492 80 55

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