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Faktencheck (Stand: 14.12.2020)

Am 13.11.2020 führte die Hansestadt Rostock eine Begehung in der Psychiatrie in Rostock-Gehlsdorf durch, bei der die Ärztekammer M-V Amtshilfe leistete. Diese Begehung wurde in den Medien teilweise heftig kritisiert: Das Gesetz sehe Begehungen durch eine so genannte Besuchskommission vor, Mitarbeiter der Psychiatrie fühlten sich rassistisch behandelt und es habe Verstöße gegen den Datenschutz gegeben. Die Ärztekammer M-V sieht sich zu Klarstellungen veranlasst:

 
1. Was war der Anlass der Begehung?
Die Ärztekammer M-V wurde durch den Oberbürgermeister der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in seiner gesetzlichen Funktion als Fachaufsichtsbehörde bei einer Begehung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin Rostock um Amtshilfe gebeten. Der Ärztekammer lagen zu diesem Zeitpunkt Beschwerden vor, die auf besorgniserregende Mängel im Verfahren der Unterbringung psychisch kranker Menschen und auf organisatorische Defizite hinwiesen. Verschiedene Personenkreise (u.a. Arzt/Betreuer/Patient) haben sich an die Ärztekammer gewandt.
 
2. Was waren inhaltliche Schwerpunkte der Beschwerden?
Es geht um Fragen der Unterbringung psychisch kranker Menschen, zum Beispiel um die Rechtmäßigkeit und Verhältnis­mäßigkeit von Zwangsmaßnahmen wie Zwangsmedikation oder Fixierungen und um die Anwe­senheit von qualifiziertem Fachpersonal. 
 
3. Hat der Präsident im Alleingang den Oberbürgermeister informiert?
Nein. Richtig ist, dass der Vorstand der Ärztekammer M-V die Beschwerden gesichtet hat und darin Anhaltspunkte für Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften (PsychKG M-V) erblickte, die Anlass zu der Befürchtung gaben, dass das Patientenwohl gefährdet ist. Der Vorstand der Ärztekammer M-V entschloss sich daher dazu, die zuständige Fachauf­sichtsbehörde zu informieren. Nach dem PsychKG M-V übt der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock die Fachaufsicht aus.
 
4. Wäre eine Besuchskommission für die Begehung allein zuständig gewesen?
Nein. Die gesetzlich vorgesehene Besuchskommission (§ 46 PsychKG M-V) schließt Maßnah­men der Fachaufsicht nicht aus. Aufgabe der Besuchskommission ist unter anderem die Überprüfung der Einrichtungen, ob Rechte der Patienten gewahrt sind, sie nimmt Wünsche und Beschwerden entgegen, nimmt dazu Stellung und erstattet dem Landtag über das zuständige Ministerium Bericht. Die Besuchskommission übt aber nicht die Fachaufsicht aus und verfügt nicht über die Kompetenzen der Fachaufsichtsbehörde, die unabhängig von der Besuchskommission zur Aufsicht verpflichtet und berechtigt ist. Das Gesetz bestimmt unmissverständlich „…Die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen Behörde … bleiben unberührt“ (§ 46 Absatz 7 PsychKG). Die Fachaufsicht für die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin Rostock obliegt dem Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock. Zur Fachaufsicht gehört die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Unterbringung psychisch kranker Menschen. In diesem Rahmen hat die Fachaufsicht verschiedene Befugnisse, insbesondere ein jederzeitiges Zutrittsrecht.
 
5. Handelte die Ärztekammer M-V sowohl in der Rolle des „Beschwerdeführers“ als auch in der Rolle des „Kontrolleurs“?
Die Ärztekammer ist nicht Beschwerdeführerin, sondern hat Beschwerden gewürdigt und angesichts der zu befürchtenden Patientenwohlgefährdungen weitergeleitet. Verfahrens­führer ist die Fachaufsichtsbehörde.
 
6. Wurde bei dem Besuch gegen den Datenschutz verstoßen?
Nein. Die Beteiligten haben die geltenden Datenschutzvorschriften eingehalten.
 
7. Was sagt die Ärztekammer zu den Rassismus-Vorwürfen?
Die Rassismus-Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage. Richtig ist, dass ausländische Mediziner regelmäßig befragt werden, ob sie Berufserlaubnisträger oder voll approbierte Ärzte sind. Hintergrund: Ausländische Mediziner (v.a. aus Drittstaaten) erhalten zunächst eine Berufserlaubnis, bis die Approbationsbehörde geprüft hat, ob der medizinische Abschluss gleichwertig ist mit dem deutschen Abschluss des Medizinstudiums. Berufserlaubnisträger dürfen nur mit Einschränkungen ärztlich tätig sein, bis sie ihre Approbation erhalten. Die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung ausländischer Mediziner dient in erster Linie dem Patientenschutz und hat nichts mit Rassismus zu tun.
 
8. Was war das Ergebnis der Begehung?
Es handelt sich um ein laufendes Verfahren, das die Hansestadt Rostock durchführt. Vor Abschluss des Verfahrens nimmt die Ärztekammer M-V dazu nicht Stellung.
 
9. Wer beschwerte sich über die Begehung?
Medienberichten zufolge hat sich der Leiter der Psychiatrie Prof. Dr. Thome mit einem Brief beim Vorstand der Universitätsmedizin beschwert, außerdem sollen der Universitätsmedizin Rostock vier weitere Beschwerden vorliegen. Aus diesen Unterlagen zitiert die Presse. Da weder der Brief noch die vier weiteren Beschwerden der Ärztekammer M-V vorliegen, ersuchte die Ärztekammer M-V bei der Universitätsmedizin Rostock um Überlassung von Kopien. Die Universitätsmedizin Rostock hat die Anfrage zurückgewiesen und beruft sich auf Datenschutz.

 

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