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Neuerungen zum Berufsbildungsgesetz
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Wichtige Neuerungen zum neuen Berufsbildungsgesetz und zur Berufsausbildung
Am Anfang des Jahres 2020 wurde das Berufsbildungsgesetz (BBiG) durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung geändert.
Folgende Änderungen bringt die Gesetzesnovelle für Ausbilderinnen und Ausbilder von Medizinischen Fachangestellten (MFA) mit sich:
Freistellung vor und nach der Berufsschule
Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Freistellung und Anrechnung finden künftig auch für erwachsene Auszubildende Anwendung (§ 15 Absatz 1 Nr. 2).
Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Beschäftigung in der Praxis, da künftig alle Auszubildenden (auch Erwachsene) einmal pro Woche (bei mehr als 5 Schulstunden) nach dem Berufsschulunterricht von der Tätigkeit in der Praxis zu befreien sind. Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz für alle Auszubildenden in das BBiG übernommen.
Auszubildenden werden Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf ihre Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt zukünftig für alle Auszubildende.
Freistellung vor der Abschlussprüfung
Ab 2020 sind alle Auszubildenden an dem Arbeitstag, der unmittelbar der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht, freizustellen.
Fachliteratur
Die Fachliteratur für die betriebliche (nicht schulische) Ausbildung ist den Auszubildenden von Ausbildern künftig kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 14 Absatz 1 Nr. 3).
Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung
Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur etwas für Leistungsstarke, die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen, weil das Gleiche in kürzerer Zeit gelernt werden musste und man ein berechtigtes Interesse haben musste. Die Neuregelung erweitert nun den Adressatenkreis auf alle Auszubildenden. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind.
Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nach § 7a Absatz 1 Satz 3 nicht mehr als 50 Prozent betragen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich entsprechend. Es darf jedoch höchstens das Eineinhalbfache der für die Regelausbildungszeit in Vollzeit vorgesehenen Dauer betragen (§ 7a Absatz 2).
Medizinisches Praxispersonal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss einen ausreichenden Impfschutz gemäß der STIKO-Empfehlungen beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen.