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Informationen für Medizinische Fachangestellte
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Trotz Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2/ Covid-19) geht die Ausbildung, Umschulung und die Fortbildung der Medizinischen Fachangestellten weiter und die Mitarbeiterinnen des Bereiches werden Sie regelmäßig über den aktuellen Stand informieren.
Offener Brief der Ärztekammer M-V: Danksagung an die Medizinischen Fachangestellten
Im Moment erbringen alle diejenigen, die im Gesundheitswesen beschäftigt sind, Höchstleistungen. Und das nur, um für die Bevölkerung das höchste Maß an Schutz vor dem Coronavirus zu gewährleisten. Mit einem Offenen Brief möchte sich die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern bei den Medizinischen Fachangestellten im Land bedanken, denen neben Ärztinnen und Ärzten und vielen anderen ebenfalls großer Dank gebührt.
Zum Offenen Brief gelangen Sie hier.
Abschlussprüfung
Zum jetzigen Zeitpunkt findet die schriftliche Abschlussprüfung wie geplant am 08.06.2021 von 08.00 – 14.30 Uhr in der Ärztekammer statt. Die Termine für die praktischen Prüfungen werden den Ausbildern per Post zugesendet. Sollte sich diese Termine aufgrund der weiteren Entwicklungen ändern, wird die Ärztekammer zeitnah informieren.
Zwischenprüfung
Auch die Zwischenprüfung soll wie geplant am 09.03.2021 von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr stattfinden. Bei Änderungen wird die Ärztekammer ebenfalls zeitnah informieren.
Corona-Quarantäne (Verdacht oder bestätigte Erkrankung)
Bei einem Verdacht oder einer bestätigten Erkrankung müssen Auszubildende der Arbeit fernbleiben, um keine weiteren Personen anzustecken.
Auszubildende haben grundsätzlich sechs Wochen lang Anspruch auf ihre volle Vergütung. Der Arbeitgeber kann sich diese Zahlung per Antrag erstatten lassen. Anschließend bekommen Auszubildende Krankengeld von der Krankenkasse bzw. haben sie dann Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Voraussetzung dafür ist natürlich eine ordnungsgemäße Krankschreibung bzw. eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde.
Kurzarbeit
In der Regel dürfen Auszubildende keine Kurzarbeit leisten. Der Ausbildungsbetrieb muss die Ausbildung weiter gewährleisten. Sollte es keine Möglichkeit dafür geben und wird Kurzarbeit angeordnet, hat der Auszubildende Anspruch auf mindestens sechs Wochen volle Ausbildungsvergütung. (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Weitere Regelungen befinden sich zurzeit noch in Verhandlung.
Dürfen Auszubildende wegen „Corona“ in den Zwangsurlaub geschickt werden?
Die Ausbildung kann auch unabhängig von der tatsächlichen Auslastung der Betriebe durchgeführt werden. Der Ausbildungsbetrieb hat nach § 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Pflicht seine/seinen Auszubildenden auszubilden. Das heißt, dass der Ausbildungsbetrieb alle Mittel ausschöpfen muss, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung/ Praxis (z.B. Praktikum)
- Theoretische Vermittlung von Lerninhalten (z. B. schriftliche Aufgabenstellungen, Lektüre, digitale Lernmedien)
- Aufgrund der besonderen Situation kann für einen beschränkten Zeitraum auch ein alternativer Ausbildungsort (Homeoffice etc.) sinnvoll sein
Sprechen Sie bitte gemeinsam ab, wie die Ausbildung weiter fortgesetzt werden kann.
Die Anordnung von "Zwangsurlaub" ist auch in dieser prekären Situation nicht erlaubt. Auszubildenden soll der Urlaub zusammenhängend gewährt werden, weiterhin besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass zwei Wochen des Jahresurlaubs am Stück und in einer berufsschulfreien Zeit zu nehmen sind.
Müssen Ausbildungsbetriebe ihre Auszubildenden trotzdem nach Hause schicken und verzichten damit auf die entsprechende Ausbildungsleistung bzw. die Arbeitskraft der Auszubildenden, ist eine Berechnung von Minusstunden bzw. die Anordnung von Zwangsurlaub nicht rechtens. Die Ausbildungsvergütung muss in diesem Fall für mindestens 6 Wochen weitergezahlt werden, wenn die Ausbildung aus Gründen, für die der Auszubildende nichts kann, ausfällt, obwohl dieser für die Ausbildung bereitstehen würde (§19 Berufsbildungsgesetz Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Wie es nach den sechs Wochen weitergeht, ist aktuell leider noch unklar. Ob es auch ein Kurzarbeitergeld für Azubis nach sechs Wochen geben wird, ist noch nicht geklärt. Wir empfehlen den Auszubildenden vorsorglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu stellen, damit sie danach nicht ohne Vergütung dastehen.