Öffnungszeiten

Zentrale

Unsere Zentrale ist persönlich und telefonisch unter der Nummer 0381 492 80 0 zu folgenden Zeiten besetzt:

Montag08:00 - 17:00 Uhr
Dienstag08:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 17:00 Uhr
Freitag08:00 - 15:00 Uhr

Geschäftsstelle

Wir haben für unsere Mitglieder und Besucher Servicezeiten eingerichtet, in denen alle Fach- und Geschäftsbereiche für Sie erreichbar sind.
Die Servicezeiten sind:

Montag08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 16:00 Uhr
Freitag08:00 - 15:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten

Unabhängig von der Erreichbarkeit der Geschäftsstelle können Sie Ihr Anliegen bequem über das Mitgliederportal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern individuell und personenbezogen an uns herantragen.

Serviceportale

Für Ärztinnen und Ärzte

Mitgliederportal

Online-Anträge und Punktekonto

Seminarportal

Suchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse

ILIAS

Lernmanagementsystem (eLearning)

Datenaustauschplattform

Sicheres Hoch- und Herunterladen von Daten in SecuRooms

Befugtensuche

Suche nach zur Weiterbildung befugten Ärzten und Einrichtungen

Veranstaltungszertifizierung

Registrierung als Veranstalter und Beantragung von Fortbildungspunkten

Stellenmarkt Ärzte

 

Für MFA

Seminarportal

Suchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse

Stellenmarkt MFA

Kammerbeitrag

Die ÄKMV finanziert sich über Beiträge ihrer Mitglieder und erhebt für die Erfüllung bestimmter Aufgaben Gebühren. Die Kammerbeiträge richten sich nach der Beitragssatzung.

Die Finanzierung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist im § 12 Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. So erhebt die Ärztekammer zur Deckung ihrer Kosten und zur Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auf der Grundlage einer Beitragssatzung von allen Kammermitgliedern Beiträge, deren Höhe in Abhängigkeit vom Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit ermittelt wird.

Für Leistungen, die die Ärztekammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringt, werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben. Sowohl die Beitragssatzung als auch die Gebührensatzung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern müssen von der Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Soziales und Gesundheit, genehmigt werden.

Die Kammerversammlung beschließt vor Beginn des Haushaltsjahres den Haushaltsplan. Dieser enthält die im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen (Erträge) und die voraussichtlichen Ausgaben (Aufwendungen). Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird der Kammerversammlung ein Finanzbericht zur Beschlussfassung vorgelegt.

Selbstauskunft über unser Mitgliederportal

Sie können uns die Selbstauskunft für die Beitragsveranlagung sowie das Lastschriftmandat online über eine sichere Verbindung senden. Dazu benötigen Sie einen Zugang zu unserem Mitgliederportal.

Zum Mitgliederportal

Beitragssatzung

Beitragssatzung ab 2024

Download

Beitragssatzung ab 2017

Download

SEPA-Lastschriftmandat

SEPA-Lastschriftmandat

Download

Bescheinigung Steuerberater

Bescheinigung Kammerbeitrag 2025

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Bescheinigung Kammerbeitrag 2024

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Bescheinigung Kammerbeitrag 2023

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Vorjahre

Bescheinigung Kammerbeitrag 2022

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Bescheinigung Kammerbeitrag 2021

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Bescheinigung Kammerbeitrag 2020

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FAQ Kammerbeitrag

Generell sind die erzielten Einkünfte des vorletzten Jahres vor dem Beitragsjahr die rechnerische Grundlage für die Beitragsbemessung. Mitglieder, die im vorletzten Jahr weniger als sechs Monate oder gar nicht ärztlich tätig waren, nehmen bitte eine Schätzung ihrer voraussichtlichen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des aktuellen Beitragsjahres vor (wenn möglich bitte Einkommensnachweis beifügen; z.B. Gehaltsbescheinigung).

Finanzamt xxxxxxx
Steuernummer: 123/456/7890

Bescheid für JJJJ über  E i n k o m m e n s t e u e r  und Solidaritätszuschlag
Vom TT.MM.JJJJ

B e s t e u e r u n g s g r u n d l a g e n
Berechnung des zu versteuernden Einkommens  (Beispiel: beide Ehepartner sind Ärzte)

[Bitte beachten Sie die o.st. Abbildung.]

Das zu versteuernde Einkommen bildet nicht die Grundlage für die Berechnung. Die Einkünfte, die für die Beitragsrechnung relevant sind, sind grau unterlegt. Alle anderen nichtärztlichen Einkünfte bleiben für die Beitragsbemessung unberücksichtigt. Ist der Ehepartner kein Ärztekammermitglied, können dessen Angaben und alle anderen, nicht relevanten Zahlen selbstverständlich unkenntlich gemacht werden.

Ehemann:
Die ärztlichen Einkünfte aus selbständiger (Einkünfte aus ärztlicher Nebentätigkeit, z.B. Gutachtertätigkeit, Honorare, usw.) und nichtselbständiger Arbeit betragen in diesem Fall für einen angestellten Arzt insgesamt 52.748 € (Annahme: Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nicht ärztlich) und ergeben folgenden Beitrag:

52.748 € x 0,60 % = 316,49 €
entspricht 316 € Kammerbeitrag

Ehefrau:
Die ärztlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. Kontaktlinsenverkauf = ärztlich) und selbständiger Arbeit betragen in diesem Fall für einen niedergelassenen Arzt insgesamt 102.500 € und ergeben folgenden Beitrag:

102.500 € - 14.300 € (hälftiger Höchstbeitrag zur gesetzl. Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung 2025 – wird automatisch durch Ärztekammer abgesetzt) = 88.200 € x 0,60 % = 529,20 €
entspricht 529 € Kammerbeitrag

Sind für die Ausübung der Tätigkeit eine spezielle Ausbildung oder spezielle Kenntnisse erforderlich und kann ein Arzt aufgrund seiner Ausbildung und seiner ärztlichen Kenntnisse und Erfahrungen diese Tätigkeit ausführen, so sind die daraus resultierenden gewerblichen Einkünfte als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu werten. Dazu zählen zum Beispiel Medizinische Krankenpflege, Ernährungsberatung und der Verkauf von Kontaktlinsen.

Sollte Ihr Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen, die nicht aus ärztlicher Tätigkeit resultieren, bitten wir dies mit der Beschreibung der Herkunft der Einkünfte, wie z.B. Beteiligung an Fonds, kurz auf der Kopie des Einkommensteuerbescheides zu vermerken. Sie ersparen sich damit Rückfragen unsererseits.

Falls Ihnen der Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, vermerken Sie dies bitte auf der Selbstauskunft und stufen Sie sich bitte zunächst vorläufig ein (z.B. anhand Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, Gehaltsbescheinigung, Steuerberechnung oder Gewinnermittlung etc.). Reichen Sie uns den Auszug Ihres Steuerbescheides bitte unaufgefordert nach, sobald er Ihnen vorliegt. Eventuelle Differenzen zahlen wir zurück oder fordern diese nach.

Sollten Sie im laufenden Jahr nicht durchgängig ärztlich tätig sein (Arbeitslosigkeit, Mutterschutz bzw. Elternzeit, Ruhestand etc.), vermerken Sie dies bitte auf der Selbstauskunft oder informieren uns anderweitig (Grund und genaue Datumsangaben (tt.mm.jj) für Beginn und Endebitte angeben). Ihr Kammerbeitrag wird dann anteilig berechnet.

Alle Änderungen teilen Sie uns bitte zeitnah nach Bekanntwerden mit.

Meldet sich ein Mitglied nach dem 1. Februar aus der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ab in eine andere Ärztekammer im Bundesgebiet, ist der Jahresbeitrag vollständig an die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zu entrichten. In der neuen Ärztekammer sind Sie beitragsfrei.