Kontakt
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
August-Bebel-Str. 9a
18055 Rostock
Tel.: +49 (0)381 492 80 -0
Fax: +49 (0)381 492 80 -80
E-Mail: info@aek-mv.de
Öffnungszeiten
Zentrale
Unsere Zentrale ist persönlich und telefonisch unter der Nummer 0381 492 80 0 zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag | 08:00 - 17:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 17:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 18:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 17:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 15:00 Uhr |
Geschäftsstelle
Wir haben für unsere Mitglieder und Besucher Servicezeiten eingerichtet, in denen alle Fach- und Geschäftsbereiche für Sie erreichbar sind.
Die Servicezeiten sind:
Montag | 08:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 18:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 15:00 Uhr |
Außerhalb der Öffnungszeiten
Unabhängig von der Erreichbarkeit der Geschäftsstelle können Sie Ihr Anliegen bequem über das Mitgliederportal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern individuell und personenbezogen an uns herantragen.
Serviceportale
Für Ärztinnen und Ärzte
MitgliederportalOnline-Anträge und Punktekonto
SeminarportalSuchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse
ILIASLernmanagementsystem (eLearning)
DatenaustauschplattformSicheres Hoch- und Herunterladen von Daten in SecuRooms
BefugtensucheSuche nach zur Weiterbildung befugten Ärzten und Einrichtungen
VeranstaltungszertifizierungRegistrierung als Veranstalter und Beantragung von Fortbildungspunkten
Stellenmarkt Ärzte
Für MFA
SeminarportalSuchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse
Stellenmarkt MFAKammerwahl
Demokratie lebt vom Mitmachen.
Gesetzliche Regelungen
Das Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern legt in § 15 die Eckpunkte der Wahl der Kammerversammlung der Ärztekammer M-V fest:
- Die Kammerversammlung wird von den wahlberechtigten Kammermitgliedern auf die Dauer von vier Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
- Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung (§ 21) zu regeln.
- Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.
Wer wählen darf (aktives und passives Wahlrecht) ist unter §§ 17 und 19 HeilBerG M-V geregelt; der Ausschluss vom Wahlrecht unter § 18.
Ergebnisse der Wahl 2022
Vom 1. bis 30. November 2022 fand die Wahl der Kammerversammlung 2022 – 2026 (IX. Legislaturperiode) statt.
Die Wahlergebnisse der Kreis- und Landesliste finden Sie hier als Download.
Eine Übersicht aller Mitglieder der Kammerversammlung und weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite zu diesem Thema.
Ärztliche Selbstverwaltung – 10 gute Gründe sich zur Wahl zu stellen
- Sie beteiligen sich aktiv, statt passiv zuzuschauen.
- Sie blicken hinter die Kulissen von Berufspolitik und sehen wie Beschlüsse zustande kommen.
- Sie können sich aktiv für die Interessen der Ärzteschaft einsetzen.
- Bei den Kammerversammlungen können Sie sich zu Wort melden und Ihre Wünsche oder Anliegen äußern.
- Sie können sich für einen Ausschuss melden, durch den Sie etwas bewirken und verändern möchten.
- Sie können sich als Delegierter für den jährlichen Deutschen Ärztetag aufstellen lassen und sind somit noch viel näher an der (bundesdeutschen) Berufspolitik dran.
- Sie können sich regelmäßig mit ihren ärztlichen Kolleginnen und Kollegen auch am Rande von Sitzungen austauschen.
- Sie sind stets auf dem Laufenden, was die ärztlichen Belange im Land betrifft.
- Sie schauen hinter die Kulissen Ihrer Kammer und können Entscheidungen des Vorstandes nachvollziehen.
- Sie fahren 2 – 3 Mal im Jahr in die schöne Hansestadt Rostock zur Kammerversammlung, wenn Sie von außerhalb kommen.
Rechtliche Informationen
Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die
- seit mindestens drei Monaten bei der Kammer gemeldet sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- in der Wählerliste eingetragen sind.
(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied, dem das passive Berufswahlrecht nicht aberkannt worden ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 4).
(2) Nicht wählbar ist, wer
- staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,
- hauptberuflicher Mitarbeiter der Kammer ist,
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen. Sie kann die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über:
- die Hauptsatzung (§ 26),
- die Wahlordnung (§ 21),
- die Geschäftsordnung,
- die Berufsordnung (§ 33),
- die Weiterbildungsordnung (§ 42),
- die Errichtung und Auflösung sozialer Einrichtungen und den Anschluss an andere soziale Einrichtungen sowie über die Satzung der sozialen Einrichtungen und die Wahl der Mitglieder der übrigen Organe der Versorgungseinrichtung (§ 5),
- den Haushalt,
- die Beitragssatzung (§ 12),
- die Gebührensatzung (§ 12),
- die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen (§ 7),
- die Fortbildungssatzung,
- die sonstigen Satzungen,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung,
- die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses (§ 9),
- die Einsetzung weiterer Ausschüsse,
- sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben.
(2a) Neue Vorschriften oder deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anwendbaren europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen Vorschriften oder deren Änderungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(2b) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien durch die Kammern auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu veröffentlichen. Betroffenen Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(2c) Vorschriften im Sinne des Absatz 2a Satz 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anzeige bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die in § 23 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren, insbesondere Satzungsgenehmigungen durch die Aufsichtsbehörde, bleiben hiervon unberührt. Die Aufsichtsbehörde hat nach der Anzeige zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Kammer die Vorschrift oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(3) Hauptsatzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Beitragssatzung, Gebührensatzung und Satzungen über soziale Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Haushalt ist nach Verabschiedung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Satzungen der Kammern sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger), im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer oder im Internet zu veröffentlichen. Soweit eine Veröffentlichung der Satzungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) erfolgt, muss hierüber ein nachrichtlicher Hinweis im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer unter Angabe der Stelle der Veröffentlichung und des Tages des Inkrafttretens erfolgen. Die Gebührensatzung ist stets im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) bekannt zu machen.
(3a) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der jeweiligen Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, auf der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.
(4) Alle wahlberechtigten Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Die Satzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann die Teilnahme von Mitarbeitern der Kammer und weiteren Personen an den Sitzungen der Kammerversammlung vorsehen.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1). In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben Bediensteten der Kammer oder einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden können. Die Hauptsatzung kann darüber hinaus vorsehen, dass dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, vom Präsidenten angeordnet werden; in diesen Fällen hat er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
- die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,
- die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,
- den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten,
- über die Ausübung des Rügerechts nach § 61 zu entscheiden.
Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1). Die Mitglieder der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.