Öffnungszeiten

Zentrale

Unsere Zentrale ist persönlich und telefonisch unter der Nummer 0381 492 80 0 zu folgenden Zeiten besetzt:

Montag08:00 - 17:00 Uhr
Dienstag08:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 17:00 Uhr
Freitag08:00 - 15:00 Uhr

Geschäftsstelle

Wir haben für unsere Mitglieder und Besucher Servicezeiten eingerichtet, in denen alle Fach- und Geschäftsbereiche für Sie erreichbar sind.
Die Servicezeiten sind:

Montag08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 16:00 Uhr
Freitag08:00 - 15:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten

Unabhängig von der Erreichbarkeit der Geschäftsstelle können Sie Ihr Anliegen bequem über das Mitgliederportal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern individuell und personenbezogen an uns herantragen.

Serviceportale

Für Ärztinnen und Ärzte

Mitgliederportal

Online-Anträge und Punktekonto

Seminarportal

Suchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse

ILIAS

Lernmanagementsystem (eLearning)

Datenaustauschplattform

Sicheres Hoch- und Herunterladen von Daten in SecuRooms

Befugtensuche

Suche nach zur Weiterbildung befugten Ärzten und Einrichtungen

Veranstaltungszertifizierung

Registrierung als Veranstalter und Beantragung von Fortbildungspunkten

Stellenmarkt Ärzte

 

Für MFA

Seminarportal

Suchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse

Stellenmarkt MFA

Re: Weiterbildung im Ausland/Ausländische Ärzte

Sie haben Ihre Weiterbildung teilweise im Ausland absolviert? Informationen zur Anerkennung finden Sie hier.

Weiterbildung, die im Ausland absolviert wurde, kann ganz oder teilweise als Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern anerkannt werden.

WBO ÄKMV 2020

 Für alle Anerkennungsverfahren gilt, dass Sie Mitglied der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.

Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation / Weiterbildungszeit

Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation/Weiterbildungszeit

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Weiterbildung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Vertragsstaaten (Facharzt-Weiterbildung)

Wenn Sie einen Weiterbildungsnachweis besitzen, der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, anzuerkennen ist, erhalten Sie auf Antrag die Anerkennung der Facharztbezeichnung. Die Bezeichnung ist in der Form zu führen, die in der Weiterbildungsordnung verwendet wird.

Sofern die Facharztqualifikation im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/26/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gelistet ist, kommt das automatische Anerkennungsverfahren zur Anwendung.

Wenn Sie einen Weiterbildungsnachweis besitzen, der nicht automatisch anzuerkennen ist, erhalten Sie auf Antrag die Anerkennung einer Facharztbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung aufweist; zudem muss die Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt werden.

Beginn der Weiterbildung in Deutschland für Ärztinnen und Ärzte aus dem Ausland

Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn Sie über die ärztliche Approbation oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand der abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung verfügen.

Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Weiterbildung beginnen oder fortsetzen möchten, müssen Sie darauf achten, dass der Sie anleitende Arzt über eine Weiterbildungsbefugnis verfügt.
Neben der Weiterbildungsbefugnis ist es für die Anerkennung einer Tätigkeit als Weiterbildung unter anderem wichtig, dass diese Tätigkeit angemessen vergütet wird und vor Beginn der Weiterbildung die Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt wurde – in der Regel durch Erteilung der Approbation

Anerkennung von außerhalb Deutschlands ausgeübter ärztlicher Tätigkeit unter Anleitung oder Weiterbildung auf die Facharzt-Weiterbildung nach der WBO ÄKMV 2020

Eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind (§ 10 WBO ÄKMV 2020). Hierzu sind entsprechende Nachweise über Ihre ärztliche Weiterbildung (Tätigkeit unter Anleitung) im Ausland im Original und in beglaubigter Übersetzung,die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde, vorzulegen. 

Internatur und Ordinatur gehören zur medizinischen Grundausbildung und können nicht als Weiterbildungszeit anerkannt werden.