Aus- und Fortbildung MFA
Sabrina Kummer
Tel.: +49 (0) 381 492 80 -2904
E-Mail: medfa@aek-mv.de
Mandy Schuller
Tel.: +49 (0) 381 492 80 -2901
E-Mail: medfa@aek-mv.de
Fax: +49 (0) 381 492 80 -2900
Sylvie Kather
Tel.: +49 381 492 80-25
E-Mail: fbmfa@aek-mv.de
Christin Lohse
(Elternzeitvertretung für Katharina Rohde)
Tel.: +49 381 492 80-2911
E-Mail: fbmfa@aek-mv.de
Fax: +49 (0) 381 492 80-2900
Nele Ulm
1. Ausbildungsjahr
Öffnungszeiten
Zentrale
Unsere Zentrale ist persönlich und telefonisch unter der Nummer 0381 492 80 0 zu folgenden Zeiten besetzt:
| Montag | 08:00 - 17:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 - 17:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 - 17:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 15:00 Uhr |
Geschäftsstelle
Wir haben für unsere Mitglieder und Besucher Servicezeiten eingerichtet, in denen alle Fach- und Geschäftsbereiche für Sie erreichbar sind.
Die Servicezeiten sind:
| Montag | 08:00 - 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 14:00 Uhr |
Außerhalb der Öffnungszeiten
Unabhängig von der Erreichbarkeit der Geschäftsstelle können Sie Ihr Anliegen bequem über das Mitgliederportal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern individuell und personenbezogen an uns herantragen.
Serviceportale
Für Ärztinnen und Ärzte
MitgliederportalOnline-Anträge und Punktekonto
SeminarportalSuchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse
ILIASLernmanagementsystem (eLearning)
DatenaustauschplattformSicheres Hoch- und Herunterladen von Daten in SecuRooms
BefugtensucheSuche nach zur Weiterbildung befugten Ärzten und Einrichtungen
VeranstaltungszertifizierungRegistrierung als Veranstalter und Beantragung von Fortbildungspunkten
Stellenmarkt Ärzte
Für MFA
SeminarportalSuchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse
Stellenmarkt MFARechtliche Grundlagen
Verbindliche Standards für Ausbildungsinhalte, Schutzrechte und Pflichten
Die rechtlichen Grundlagen sind das gesetzliche Gerüst der Ausbildung, das verbindliche Standards für Ausbildungsinhalte, Schutzrechte und Pflichten festlegt. Sie dienen als Rechtssicherheit, um ein faires und qualitativ hochwertiges Verhältnis zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb zu garantieren.
Neues vom Berufsbildungsausschuss
Pflichtpraktika
Der Berufsbildungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.03.2024 festgelegt, dass mindestens zehn Tage der Ausbildung verpflichtend als Praktika zu leisten sind.
Durch nach der Zwischenprüfung zu absolvierende Praktika, sollen die Auszubildenden mindestens zwei zusätzliche Fachrichtungen kennenlernen. Die Praktika sollen für Themen des Ausbildungsrahmenplanes, die nicht in der ausbildenden Praxis vermittelt werden können, genutzt werden. Sie sollen in Abstimmung mit der Ausbildungspraxis und nach den Möglichkeiten der Auszubildenden durchgeführt werden. Nachgewiesen werden Praktika durch die entsprechenden Unterschriften im Ausbildungsnachweis. Die Kontrolle erfolgt im Zuge der Nachweiskontrolle zur Prüfungszulassung durch die Ärztekammer.
Einen Muster-Praktikumsvertrag finden Sie hier als Download.
Bei Fragen rund um das Praktikum und die Ausbildung melden Sie sich gerne bei uns.
Zulassung zur Abschlussprüfung „Medizinische/r Fachangestellte/r“
Beschluss des Berufsbildungsausschusses gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz
Fehlzeiten
Erhebliche Fehlzeiten während der Ausbildung können einer Prüfungszulassung entgegenstehen. Nach § 43 BBiG, der die Zulassungsvoraussetzungen festlegt, ist die Zulassung zur Abschlussprüfung u. a. nur möglich, wenn die Ausbildungszeit zurückgelegt wurde. Mit der Anmeldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung teilen die Ausbildungspraxis und die Berufsschule der Ärztekammer die Fehlzeiten der Auszubildenden/Umzuschulenden mit.
Auszubildende
Hat eine/ein Auszubildende/r mehr als 40 Tage in der Berufsschule und mehr als 40 Tage in der Ausbildungspraxis gefehlt, entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung der Berufsschule und der Ausbildungspraxis, ob trotz der Fehlzeiten unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes eine Zulassung zur Abschlussprüfung gerechtfertigt ist.
Umzuschulende
Hat der/die Umzuschulende mehr als 30 Tage in der Berufsschule und mehr als 30 Tage in der Ausbildungspraxis gefehlt, entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung der Berufsschule und der Ausbildungspraxis, ob trotz der Fehlzeiten, unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, eine Zulassung zur Abschlussprüfung gerechtfertigt ist. Wird durch die Berufsschule oder durch die Ausbildungspraxis nachgewiesen, dass das Ausbildungsziel aufgrund zu hoher Fehltage nicht erreicht werden konnte, wird eine Zulassung zur Abschlussprüfung in Frage gestellt.
Nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) entscheidet die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Hält die Ärztekammer die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird eine/ein Auszubildende/r nicht zur Prüfung zugelassen, kann die Ärztekammer nach § 8 Abs. 2 BBiG in Ausnahmefällen auf Antrag der/des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung wird den Vertragspartnern die Verlängerung des Ausbildungs- bzw. Umschulungsvertrages, auf Antrag der/des Auszubildenden/Umzuschulenden (Umzuschulende nach Rücksprache mit dem Kostenträger), um ein halbes Jahr empfohlen. Ansonsten endet das Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnis mit Ablauf des Vertrages.