Öffnungszeiten

Zentrale

Unsere Zentrale ist persönlich und telefonisch unter der Nummer 0381 492 80 0 zu folgenden Zeiten besetzt:

Montag08:00 - 17:00 Uhr
Dienstag08:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 17:00 Uhr
Freitag08:00 - 15:00 Uhr

Geschäftsstelle

Wir haben für unsere Mitglieder und Besucher Servicezeiten eingerichtet, in denen alle Fach- und Geschäftsbereiche für Sie erreichbar sind.
Die Servicezeiten sind:

Montag08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 16:00 Uhr
Freitag08:00 - 14:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten

Unabhängig von der Erreichbarkeit der Geschäftsstelle können Sie Ihr Anliegen bequem über das Mitgliederportal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern individuell und personenbezogen an uns herantragen.

Serviceportale

Für Ärztinnen und Ärzte

Mitgliederportal

Online-Anträge und Punktekonto

Seminarportal

Suchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse

ILIAS

Lernmanagementsystem (eLearning)

Datenaustauschplattform

Sicheres Hoch- und Herunterladen von Daten in SecuRooms

Befugtensuche

Suche nach zur Weiterbildung befugten Ärzten und Einrichtungen

Veranstaltungszertifizierung

Registrierung als Veranstalter und Beantragung von Fortbildungspunkten

Stellenmarkt Ärzte

 

Für MFA

Seminarportal

Suchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse

Stellenmarkt MFA

Rechtliche Grundlagen

Verbindliche Standards für Ausbildungsinhalte, Schutzrechte und Pflichten

Die rechtlichen Grundlagen sind das gesetzliche Gerüst der Ausbildung, das verbindliche Standards für Ausbildungsinhalte, Schutzrechte und Pflichten festlegt. Sie dienen als Rechtssicherheit, um ein faires und qualitativ hochwertiges Verhältnis zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb zu garantieren.

Ausbildungsordnung

für Medizinische Fachangestellte

Download

Ausbildungsrahmenplan

für den betrieblichen Teil der Ausbildung

Download

Rahmenlehrplan

für den schulischen Teil der Ausbildung

Download

MFA Prüfungsordnung

der Ärztekammer M-V

Download

Neues vom Berufsbildungsausschuss

Pflichtpraktika

Der Berufsbildungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.03.2024 festgelegt, dass mindestens zehn Tage der Ausbildung verpflichtend als Praktika zu leisten sind. 

Durch nach der Zwischenprüfung zu absolvierende Praktika, sollen die Auszubildenden mindestens zwei zusätzliche Fachrichtungen kennenlernen. Die Praktika sollen für Themen des Ausbildungsrahmenplanes, die nicht in der ausbildenden Praxis vermittelt werden können, genutzt werden. Sie sollen in Abstimmung mit der Ausbildungspraxis und nach den Möglichkeiten der Auszubildenden durchgeführt werden. Nachgewiesen werden Praktika durch die entsprechenden Unterschriften im Ausbildungsnachweis. Die Kontrolle erfolgt im Zuge der Nachweiskontrolle zur Prüfungszulassung durch die Ärztekammer.

Einen Muster-Praktikumsvertrag finden Sie hier als Download.

Muster-Praktikumsvertrag

Bei Fragen rund um das Praktikum und die Ausbildung melden Sie sich gerne bei uns.

Zulassung zur Abschlussprüfung „Medizinische/r Fachangestellte/r“

Beschluss des Berufsbildungsausschusses gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz

Fehlzeiten

Erhebliche Fehlzeiten während der Ausbildung können einer Prüfungszulassung entgegenstehen. Nach § 43 BBiG, der die Zulassungsvoraussetzungen festlegt, ist die Zulassung zur Abschlussprüfung u. a. nur möglich, wenn die Ausbildungszeit zurückgelegt wurde. Mit der Anmeldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung teilen die Ausbildungspraxis und die Berufsschule der Ärztekammer die Fehlzeiten der Auszubildenden/Umzuschulenden mit.

Auszubildende

Hat eine/ein Auszubildende/r mehr als 40 Tage in der Berufsschule und mehr als 40 Tage in der Ausbildungspraxis gefehlt, entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung der Berufsschule und der Ausbildungspraxis, ob trotz der Fehlzeiten unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes eine Zulassung zur Abschlussprüfung gerechtfertigt ist.

Umzuschulende

Hat der/die Umzuschulende mehr als 30 Tage in der Berufsschule und mehr als 30 Tage in der Ausbildungspraxis gefehlt, entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung der Berufsschule und der Ausbildungspraxis, ob trotz der Fehlzeiten, unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, eine Zulassung zur Abschlussprüfung gerechtfertigt ist. Wird durch die Berufsschule oder durch die Ausbildungspraxis nachgewiesen, dass das Ausbildungsziel aufgrund zu hoher Fehltage nicht erreicht werden konnte, wird eine Zulassung zur Abschlussprüfung in Frage gestellt.

Nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) entscheidet die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Hält die Ärztekammer die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird eine/ein Auszubildende/r nicht zur Prüfung zugelassen, kann die Ärztekammer nach § 8 Abs. 2 BBiG in Ausnahmefällen auf Antrag der/des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist um das Ausbildungsziel zu erreichen. 

Bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung wird den Vertragspartnern die Verlängerung des Ausbildungs- bzw. Umschulungsvertrages, auf Antrag der/des Auszubildenden/Umzuschulenden (Umzuschulende nach Rücksprache mit dem Kostenträger), um ein halbes Jahr empfohlen. Ansonsten endet das Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnis mit Ablauf des Vertrages.