Öffnungszeiten

Zentrale

Unsere Zentrale ist persönlich und telefonisch unter der Nummer 0381 492 80 0 zu folgenden Zeiten besetzt:

Montag08:00 - 17:00 Uhr
Dienstag08:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 17:00 Uhr
Freitag08:00 - 15:00 Uhr

Geschäftsstelle

Wir haben für unsere Mitglieder und Besucher Servicezeiten eingerichtet, in denen alle Fach- und Geschäftsbereiche für Sie erreichbar sind.
Die Servicezeiten sind:

Montag08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 16:00 Uhr
Freitag08:00 - 15:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten

Unabhängig von der Erreichbarkeit der Geschäftsstelle können Sie Ihr Anliegen bequem über das Mitgliederportal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern individuell und personenbezogen an uns herantragen.

Serviceportale

Für Ärztinnen und Ärzte

Mitgliederportal

Online-Anträge und Punktekonto

Seminarportal

Suchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse

ILIAS

Lernmanagementsystem (eLearning)

Datenaustauschplattform

Sicheres Hoch- und Herunterladen von Daten in SecuRooms

Befugtensuche

Suche nach zur Weiterbildung befugten Ärzten und Einrichtungen

Veranstaltungszertifizierung

Registrierung als Veranstalter und Beantragung von Fortbildungspunkten

Stellenmarkt Ärzte

 

Für MFA

Seminarportal

Suchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse

Stellenmarkt MFA

Häufig gestellte Fragen

Von A wie Ausbildungsunterlagen bis Z wie Zwischenprüfung – hier haben wir für Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zusammengetragen.

Allgemein

Auf der Homepage der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unsere Stellenmarktbörse. Dort können Sie kostenlos Ihr Gesuch einstellen.

Zum Stellenmarkt

Auf der Homepage der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unsere Stellenmarktbörse. Dort können Sie kostenlos Ihr Gesuch einstellen.

Zum Stellenmarkt

Sie finden alle wichtigen Angaben in unserem Informationsblatt.

Zum Informationsblatt

Sie finden alle wichtigen Angaben im Informationsblatt der ÄKMV.

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Ausbildungsunterlagen

Sie finden alle nötigen Unterlagen auf unserer Webseite unter dem Punkt MFA – MFA Auszubildende und Umschüler.

Kann man innerhalb einer Seite verlinken?

 

  • eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses/oder Halbjahreszeugnisses
  • eine Kopie der Erstuntersuchung bei unter 18-jährigen Personen, gemäß §32 Jugendarbeitsschutzgesetz oder eine Kopie der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (G24 Untersuchung) bei über 18-jährigen Personen (diese kann nur bei einem Arbeitsmediziner durchgeführt werden)
  • bei ausländischen Auszubildenden reichen Sie bitte ein B2-Sprachzertifikat ein

 

Diese Checkliste bietet eine Übersicht aller Unterlagen, die bei der Einstellung von Auszubildenden eingereicht werden müssen.

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Tarifliche Regelungen sind auf das Ausbildungsverhältnis nur dann unmittelbar anwendbar, wenn beide Vertragsparteien einer der Vereinigungen, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, als Mitglied angehören. Das ist in der Regel nicht der Fall. 

Wird im aktuellen Ausbildungsvertrag jedoch vereinbart, dass bestimmte tarifliche Regelungen auf das Ausbildungsverhältnis angewendet werden sollen, dann gelten diese Regelungen auch für das Ausbildungsverhältnis.

  • die eingereichten Unterlagen werden von den Mitarbeitern des Fachbereichs MFA (Ausbildung) auf die rechtlichen Vorgaben geprüft (nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung)
  • weiterhin prüft die Ärztekammer M-V die fachliche und persönliche Eignung des Ausbildenden
  • der/die Ausbildende wird nach Prüfung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverzeichnisse eingetragen
  • nach Sichtung werden die Unterlagen mit den Eintragungsvermerken an den Ausbildungsbetrieb zurückgeschickt

Berufsschulen

Die Ausbildung ist eine duale Ausbildung und findet in der Arztpraxis/medizinischen Einrichtung sowie in der Berufsschule statt.

Regionales Berufliches Bildungszentrum des Landkreises Vorpommern-Greifswald in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Hans-Beimler-Str. 7/8
17491 Greifswald
Tel: +49 (0) 3834 81 96 -0 (Sekretariat)

Zur Webseite

Die Ausbildung ist eine duale Ausbildung und findet in der Arztpraxis/medizinischen Einrichtung sowie in der Berufsschule statt.

Berufliche Schule am Klinikum Südstadt und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Schleswiger Str. 5
18109 Rostock
Tel: +49 (0) 381 381 417 -00 (Sekretariat) oder +49 (0) 381 381 417 -10

oder 

Außenstelle Danziger Straße 45
Tel: +49 (0) 381 381 417 -60 (Sekretariat)

Zur Webseite

Die Ausbildung ist eine duale Ausbildung und findet in der Arztpraxis/medizinischen Einrichtung sowie in der Berufsschule statt.

Regionales Berufliches Bildungszentrum der Landeshauptstadt Schwerin
Gesundheit und Sozialwesen
Dr. Hans-Wolf-Str. 9
19055 Schwerin
Tel.: +49 (0) 385 555 74 -10 (Sekretariat)

Zur Webseite

Die Ausbildung ist eine duale Ausbildung und findet in der Arztpraxis/medizinischen Einrichtung sowie in der Berufsschule statt.

Regionales Berufliches Bildungszentrum
Warendorfer Str. 14
17192 Waren
Tel.: +49 (0) 3991 18 -80 (Sekretariat)

Zur Webseite

Ausbildungszeit

  • die Ausbildung beginnt in der Regel zum 1. August oder zum 1. September eines Jahres
  • der letzte Ausbildungsbeginn darf den 30. September nicht überschreiten, ansonsten wird das Ausbildungsverhältnis verlängert

  • die Ausbildung dauert drei Jahre

  • bei guten bis sehr guten schulischen Leistungen kann die Dauer der Ausbildung auf 2,5 Jahre verkürzt werden (Entscheidung treffen Schule und Arbeitgeber)
  • besteht vor Ausbildungsbeginn eine abgeschlossene medizinische Ausbildung (z.B. ZFA, TFA, PTA, Pflegefachkraft usw.) kann die Ausbildungszeit ebenfalls auf 2 Jahre gekürzt werden (Entscheidung trifft Ärztekammer M-V)

  • besteht durch z.B. längere Erkrankung oder Schwangerschaft ein längerer Ausfall, muss das Ausbildungsverhältnis in Absprache mit dem Arbeitgeber verlängert werden

  • ja, das ist möglich
  • wird die Ausbildung in Teilzeit durchgeführt, muss das Ausbildungsverhältnis je nach Stundenanzahl pro Woche verlängert werden 

  • das Ausbildungsverhältnis endet am Tag der bestandenen praktischen Prüfung
  • wurde die Prüfung nicht bestanden, kann auf Wunsch der/s Auszubildenden die Ausbildung um ein halbes Jahr (bis zur nächsten Abschlussprüfung) verlängert werden

  • füllen Sie das Formular „Mitteilung zur Schwangerschaft“ aus und senden Sie uns dieses zu
  • die Elternzeit wird nicht als Ausbildungszeit angerechnet
  • die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer der Elternzeit

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Probezeit

  • die Probezeit dauert 4 Monate

  • die Probezeit kann bis auf einen Monat verkürzt, aber nicht verlängert werden

Arbeitszeit

  • das Einhalten der Arbeitszeit bei jugendlichen Auszubildenden regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz
  • jugendliche Auszubildende dürfen nicht länger als 8h/Tag und 40h/Woche arbeiten; sollte an einem Tag weniger als 8 Stunden gearbeitet werden, so kann in derselben Woche 8,5h beschäftigt werden

Zum Gesetz

Laut §11 JArbSchG und §4 ArbZG:

  • bei 4,5 bis 6 Stunden ist eine 30-minütige Pause Pflicht
  • bei mehr als 6 Stunden eine Pausenzeit von einer Stunde

Zum JArbSchG       Zum ArbZG

 

  • die Höchstarbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz
  • die Höchstarbeitszeit kann in Ausnahmefällen von 8 auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden
  • Regeln zu den Pausenzeiten: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden, 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

Zum Gesetz

Laut §15 BBiG:

  • beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf der Auszubildende nicht vorher beschäftigt werden
  • endet der Berufsschulunterricht nach 5 Stunden Unterrichtszeit, darf der Auszubildende nicht in der Praxis weiterarbeiten
  • endet der Berufsschulunterricht vor 5 Stunden Unterrichtszeit, kann der Auszubildende in die Praxis zurückkehren
  • ACHTUNG: Die Dauer der Fahrt zur Praxis wird miteingerechnet!

Zum BBiG

  • nach Absprache mit der Schule kann die/der Auszubildende maximal 2 Schultage im Schuljahr freigestellt werden

Pflichten

Die Pflichten sind im Berufsbildungsgesetz klar geregelt:

  • es müssen alle Inhalte im Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden; können diese nicht in der eigenen Praxis vermittelt werden, so muss dies in einem Praktikum erfolgen
  • kostenlose Ausbildungsmittel, Werkzeuge, Fachliteratur zur Verfügung stellen
  • ein Besuch der Berufsschule (es gilt die Berufsschulpflicht)
  • nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen
  • den Ausbildungsnachweis einfordern, diesen kontrollieren und unterschreiben

Zum Gesetz

Alle Pflichten finden Sie ebenfalls im Ausbildungsvertrag.

Die Pflichten sind im Berufsbildungsgesetz klar geregelt:

  • den Weisungen folgen
  • sorgfältig mit Praxiseigentum umgehen
  • pünktlich und sauber zur Arbeit erscheinen
  • das Führen des Ausbildungsnachweises

Zum Gesetz

Kündigungsformen

  • mit einer Abmahnung wird davor gewarnt, dass im Fall einer Wiederholung die Kündigung droht (Warnfunktion), es wird dazu aufgefordert das Fehlverhalten einzustellen (Aufforderungsfunktion) oder ein konkretes Fehlverhalten zu rügen (Rügefunktion)
  • in einer Abmahnung muss das Vorgehen konkret und vollständig formuliert werden
  • vor der eigentlichen Kündigung sind mehrere Abmahnungen erforderlich
  • Beispiele für eine Abmahnung können sein: das Nichtbesuchen der Berufsschule, mehrfaches zu spät kommen, das Nichteinhalten der Anmeldung bei einer Krankschreibung
  • eine Abmahnung kann auch mündlich erfolgen

Alle Kündigungsarten sind nur in schriftlicher Form möglich.

In der Probezeit können beide Seiten ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen. 

Nach der Probezeit:

  • außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 22 Absatz 1 Nr.1 Berufsbildungsgesetz)
  • Beispiele: Diebstahl, Nichteinhaltung des Datenschutzes, sexuelle Übergriffe, o.ä.
  • ordentliche Kündigung (gilt meist nur für den Auszubildenden) mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 22 Absatz 1 Nr.2 Berufsbildungsgesetz); bei dieser Kündigungsform kann der Auszubildende nicht mehr in demselben Beruf die Ausbildung fortsetzen
  • Aufhebungsvertrag: Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses durch einvernehmliche Beendigung

Prüfungen

  • findet nach 1,5 Jahren Ausbildungszeit oder nach 1 Jahr Umschulungszeit statt
  • eine Anmeldung ist nicht notwendig
  • ist Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung
  • eine Gebühr von 45,00 Euro ist vom Arbeitgeber zu zahlen

Bedingungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung:

  • die Ausbildungszeit wurde zurückgelegt oder die Ausbildungszeit endet nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin
  • Teilnahme an der Zwischenprüfung
  • keine übermäßigen Fehlzeiten 

Anmeldung:

  • für die Anmeldung bekommen Sie von der Ärztekammer automatisch einen Anmeldebogen zugeschickt
  • der Arbeitgeber und die Schule entscheiden ebenfalls ob die/der Auszubildende zugelassen wird
  • eine Gebühr von 170,00 Euro ist vom Arbeitgeber zu zahlen

Prüfungsausschuss:

  • der Ausbildungsnachweis wird vor Prüfungsbeginn vom Prüfungsausschuss kontrolliert
  • der Prüfungsausschuss entscheidet ebenfalls, ob jemand zur Prüfung zugelassen wird oder nicht

„Ein Nachteilsausgleich für Auszubildende ist eine Maßnahme, die darauf abzielt, Benachteiligungen aufgrund von Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen auszugleichen. Er ermöglicht es betroffenen Auszubildenden, ihre Ausbildung und Prüfungen unter fairen Bedingungen zu absolvieren, ohne dass die Anforderungen an die Leistung gesenkt werden.“ 

Beispiele für Nachteilsausgleiche:

  • Verlängerte Prüfungszeit für Personen mit Lern- oder Konzentrationsschwierigkeiten
  • Technische Hilfsmittel, wie Bildschirmlesegeräte für Sehbehinderte
  • Anpassung der Prüfungsform, z. B. mündliche statt schriftliche Prüfungen
  • Unterstützung durch Hilfspersonen, etwa Gebärdensprachdolmetscher für Gehörlose

Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss bei der zuständigen Kammer gestellt werden und erfordert einen ärztlichen Nachweis über die Einschränkung.

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Die externe Prüfung ist eine Möglichkeit, einen anerkannten Berufsabschluss zu erlangen, ohne eine reguläre Ausbildung absolviert zu haben. Sie richtet sich an Personen, die bereits Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich gesammelt haben und ihre Kenntnisse durch eine Prüfung offiziell bestätigen lassen möchten.

  • Voraussetzungen:
    • Nachweis über eine mind. 4,5 Jahre Anstellung in einer Arztpraxis
    • Nachweis eines 1. Hilfe Kurs nicht älter als 2 Jahre
  • Kosten: 170,00 Euro
  • Anmeldung: Anmeldeformular ausfüllen und an medfa@aek-mv.de senden

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