Kontakt
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
August-Bebel-Str. 9a
18055 Rostock
Tel.: +49 (0)381 492 80 -0
Fax: +49 (0)381 492 80 -80
E-Mail: info@aek-mv.de
Kontakte aller Mitarbeiter
Sie erreichen uns während der Geschäftszeiten per Telefon. Ansonsten rund um die Uhr per E-Mail oder über das Mitgliederportal.
Öffnungszeiten
Zentrale
Unsere Zentrale ist persönlich und telefonisch unter der Nummer 0381 492 80 0 zu folgenden Zeiten besetzt:
| Montag | 08:00 - 17:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 - 17:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 - 17:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 14:00 Uhr |
Geschäftsstelle
Wir haben für unsere Mitglieder und Besucher Servicezeiten eingerichtet, in denen alle Fach- und Geschäftsbereiche für Sie erreichbar sind.
Die Servicezeiten sind:
| Montag | 08:00 - 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 14:00 Uhr |
Außerhalb der Öffnungszeiten
Unabhängig von der Erreichbarkeit der Geschäftsstelle können Sie Ihr Anliegen bequem über das Mitgliederportal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern individuell und personenbezogen an uns herantragen.
Serviceportale
Für Ärztinnen und Ärzte
MitgliederportalOnline-Anträge und Punktekonto
SeminarportalSuchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse
ILIASLernmanagementsystem (eLearning)
DatenaustauschplattformSicheres Hoch- und Herunterladen von Daten in SecuRooms
BefugtensucheSuche nach zur Weiterbildung befugten Ärzten und Einrichtungen
VeranstaltungszertifizierungRegistrierung als Veranstalter und Beantragung von Fortbildungspunkten
Stellenmarkt Ärzte
Für MFA
SeminarportalSuchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse
Stellenmarkt MFAHilfe bei Gewalt gegen medizinisches Personal
Sie sind nicht allein.
Unterstützungsangebote
Ob in der Praxis oder in der Klinik: Die Kammer unterstützt Sie und Ihre Mitarbeiter, wenn Sie von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt betroffen sind.
Ihre Rechte bei Straftaten durch Patienten und/oder andere Dritte
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen rechtlichen Überblick über mögliche Handlungsoptionen z. B. in Fällen verbaler und/oder körperlicher Übergriffe durch Patienten und/oder Dritte bieten.
Die wohl am häufigsten vorkommenden Vorfälle bzw. Übergriffe, die im Rahmen einer gewünschten, begonnenen oder fortgesetzten ärztlichen Behandlung in Betracht kommen, sind neben Beleidigungen (§ 185 StGB), Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), Diebstählen (242 StGB) und Bedrohungen (§ 241 StGB) leider in zunehmendem Maße auch (gefährliche) Körperverletzungsdelikte (§§ 223, 224 StGB).
Als betroffene Ärztinnen und Ärzte sowie nichtärztliches Personal können Sie trotz der Ihnen obliegenden Schweigepflicht gegen strafbares Verhalten von Patienten und/oder Dritten vorgehen.
Umgang mit der Schweigepflicht
Die ärztliche Schweigepflicht (§ 9 BO M-V) und auch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO gegenüber den Ermittlungsbehörden und Gerichten erstreckt sich zwar grundsätzlich auf das, was mit Wissen und Willen des Patienten dem Arzt als Berufsgeheimnisträger zur Kenntnis gekommen ist, wozu auch der Name des Patienten und die Anbahnung des Beratungs- und Behandlungsverhältnisses gehören.
Dennoch stehen sowohl Ärztinnen und Ärzte als auch das nichtärztliche Personal in Fällen krimineller Handlungen durch Patienten oder Dritte nicht rechtlos da. Vielmehr ist der Patient bei Begehung einer Straftat ja außerhalb des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses tätig geworden und die Schweigepflicht wird hier zudem aus Gründen des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB durchbrochen. Nutzt nämlich ein Patient die ärztliche Vertrauenssphäre zu strafbaren Handlungen, hat dieses Verhalten mit dem Anvertrauen der Intimsphäre zum Zwecke ärztlicher Betreuung nichts mehr gemein.
Dass dies erst recht gegenüber Dritten (Freunde, Verwandte des Patienten) gilt, die erst gar nicht in dieses ärztliche Vertrauensverhältnis eingebunden sind, liegt auf der Hand.
Die Preisgabe der Patientendaten sollte jedoch stets auf das im Einzelfall angemessene, zur Rechtsverfolgung erforderliche Maß beschränkt werden. So sollten bei einer Strafanzeige, die in Fällen von schwereren Delikten wie Körperverletzungen auch als Erstreaktion sehr wohl angemessen ist, die Angabe der Personalien des Patienten, seine Adresse und eine kurze Schilderung des Geschehens ausreichen, um die Strafverfolgungsbehörden in den Stand zu setzen, gezielt Ermittlungen aufzunehmen. Zur Erkrankung und Behandlung sollten keine Aussagen getätigt werden, soweit die Tat selber nicht Ausdruck der Erkrankung ist.
Handlungsoptionen
Abmahnung und Hausverbot
Bei leichteren Übergriffen, wie z.B. Beleidigungen, wäre zunächst auch eine Abmahnung denkbar und im Wiederholungsfall kann ein Hausverbot ausgesprochen werden, das zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen sollte und zeitlich begrenzt werden kann.
Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs
Hält der Patient sich auch hieran nicht, kann bei der Polizei eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB gestellt werden.
Antrag auf Kontaktverbot
Wenn ein Patient immer wieder ungewünscht und bedrohlich Kontakt aufnimmt, kann beim zuständigen Amtsgericht auch ein Antrag auf Kontaktverbot in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gestellt werden. Das geht schnell, wird in der Regel für sechs Monate angeordnet und umfasst auch den E-Mailverkehr. Die betreffende Person würde eine Straftat begehen, wenn sie gegen diese Anordnung verstieße.
Strafanzeige
Bei schwereren Fällen, wie z.B. Körperverletzungsdelikten, wäre auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgesichtspunktes eine sofortige Strafanzeige angemessen.
Informationsblatt der ÄKMV
Der kurze Hinweisgeber der ÄKMV hier auch als Dokument zum Download.
Leitfaden Gewalt und Gewaltprävention im Krankenhaus
In diesem Leitfaden beschreibt die Krankenhausgesellschaft NRW Handlungsempfehlungen und Praxistipps für die Geschäftsführung und Führungskräfte in Krankenhäusern.
Hinweise zur ärztlichen Schweigepflicht in der Arztpraxis
Hier gibt die BÄK Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, zu Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis.
Umgang mit Google-Bewertungen
Auf Bewertungsportalen im Internet können Patienten die Behandlungsqualität des Arztes/der Ärztin bewerten. Das führt leider oft dazu, dass Nutzer anonym und unsachlich, zum Teil auch beleidigend und diskriminierend ihre persönliche Meinung äußern, ohne dass der/die Betroffene dazu adäquat Stellung nehmen kann. Zumindest Google bietet die Möglichkeit, auf Antrag diese Bewertung zu löschen. Dazu muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass der Inhalt der Unwahrheit entspricht oder einen Straftatbestand erfüllt. Davon hängt ab, wie erfolgsversprechend ein Antrag ist. Eine Garantie kann die Kammer nicht geben.
So können Sie vorgehen, wenn Sie über Google ungerechtfertigt bewertet worden sind
Wenn Sie ungerechtfertigt negativ bewertet worden sind, möchten Sie die Bewertung vermutlich entfernen lassen.
Google löscht nur Bewertungen, die gegen seine Richtlinien oder gegen Gesetze verstoßen (z. B. Fake-Reviews, Beleidigung, Offenlegung persönlicher Daten, Verleumdung). Es gibt zwei Hauptwege: 1. Sie melden sich bei Google („flaggen“) und 2. Sie leiten rechtliche Schritte ein und stellen eine formale Löschanfrage.
Hier finden Sie eine Vorlage zur Meldung einer ungerechtfertigten Google-Rezension (für Ärzte) zum Download.
Die einzelnen Handlungsschritte ausführlich erklärt
Google entfernt z. B. Reviews, die Spam/Manipulation sind, persönliche Daten enthalten, falsche Tatsachenbehauptungen (je nach Schwere), Hass/Beleidigung oder gegen sonstige Inhaltsregeln verstoßen. Unser Tipp: Notieren Sie präzise warum die Bewertung ungerechtfertigt ist (z. B. „keine Patientenbeziehung“, „falsche Tatsachenbehauptung: X ist nie passiert“, „enthält personenbezogene Daten“).
Weitere Informationen dazu können Sie beim Google-Support nachlesen.
So melden Sie die Bewertung:
- Melden Sie sich im Google Business Profile an (früher GMB) oder öffnen Sie den Eintrag in Google Maps/Search.
- Suchen Sie die Bewertung durch Klick auf die drei Punkte (⋯), wählen Sie „Als unangemessen melden“/„Flag“ und geben Sie den passenden Grund (z. B. „ Spam“, „Nicht relevant“, „Enthält vertrauliche Informationen“) an.
- Dokumentieren Sie Datum/Uhrzeit und fertigen Sie einen Screenshot der gemeldeten Bewertung an.
- Google prüft die Meldung und entfernt Einträge nur, wenn die Richtlinien verletzt wurden – das klappt bei eindeutig falschen oder beleidigenden Einträgen am besten.
Hier finden Sie eine Vorlage zur Meldung einer ungerechtfertigten Google-Rezension (für Ärzte) zum Download.
Google stellt ein Formular für rechtliche Beschwerden (z. B. bei Verleumdung, Persönlichkeitsrechtsverletzung) zur Verfügung. Wenn die Bewertung unwahre Tatsachen behauptet oder personenbezogene Daten enthält, können Sie damit eine formale Prüfung anstoßen. Reichen Sie möglichst konkrete Belege ein (z. B. dass kein Behandlungsverhältnis bestand – allerdings nie vertrauliche Patientenakten oder -daten unverschlüsselt an Google senden; nur redigierte Nachweise).
- Screenshot der Bewertung (mit URL, Datum)
- Nachweis, dass die Bewertung falsch ist (Terminlisten-Auszug, falls zulässig; Zeugenaussagen; Kommunikation mit der Person). Patientendaten immer datenschutzkonform schwärzen
- Falls es ein Fake-Profil ist: Link zum Fake-Profil/Verdacht auf „Sockpuppet“ (gefälschtes oder zweites Nutzerkonto)
- Ohne klare Belege wird Google oft nicht löschen – es entfernt hauptsächlich Inhalte, die klar gegen Richtlinien oder Recht verstoßen.
- Antworten Sie sachlich auf die Bewertung (als Inhaber des Profils), z. B.: „Es tut uns leid, dass Sie unzufrieden sind. Wir können Patientenangelegenheiten hier nicht öffentlich klären. Bitte kontaktieren Sie uns unter [Telefon/E-Mail], damit wir das Missverständnis prüfen können.“
- Damit zeigen Sie anderen Patienten, dass Sie reagieren und Sie wirken dabei professionell. Vermeiden Sie Details, die gegen die Schweigepflicht/GDPR verstoßen.
- Überlegen Sie jedoch auch, ob aus Gründen der Schweigepflicht eher auf einen Kommentar zu verzichten ist.
In Deutschland gibt es die Möglichkeit, Google per Rechtsschrift auf Löschung in Anspruch zu nehmen oder Auskunft über den Rezensenten zu verlangen – das geht oft über einen Anwalt. In vielen Fällen fordert Google bei solchen Beschwerden rechtliche Unterlagen an und entfernt die Bewertung, sobald ein formaler Antrag/gerichtliche Verfügung vorliegt. Das ist aufwendiger, kann aber nötig werden, wenn die Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen enthält, die Ihren Ruf schädigen.
- Screenshot und URL der Bewertung sichern
- Prüfen: verletzt die Bewertung Google-Richtlinien? (Spam, Hate, persönliche Daten, Fake?) – wenn ja “flaggen”
- Google Hilfe
- Wenn Flaggen nichts bringt: Formlose Meldung über Business-Profile-Support/rechtliches Formular an Google ausfüllen (bei Verleumdung)
- Google Hilfe
- Professionelle öffentliche Antwort verfassen (kurz und deeskalierend)
- Falls nötig: Rechtsanwalt einschalten (Beweissicherung, Unterlassungsanspruch, gerichtliche Durchsetzung)
- Als Ärztin/Arzt sind Sie verpflichtet, Patientendaten zu schützen, posten Sie niemals Diagnosen oder Behandlungsdetails öffentlich.
- Meinungskritik (z. B. „schlechte Erfahrung“) ist oft nicht löschbar, wenn sie als subjektive Meinung erkennbar ist. Google entfernt primär Inhalte, die gegen Richtlinien/Recht verstoßen.
Unterstützung durch die BWG
Hilfe für Betroffene nach Gewaltvorfällen
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) klärt auf, was Betriebe leisten müssen und wie die BGW Ihnen nach Gewalterlebnissen helfen kann.
Hilfe nach Extremerlebnissen
Die BWG bietet Ihnen Unterstützung bei der Bewältigung eines Traumas an – ob durch Gewalttat, nach Verkehrsunfall oder bei einer Krise.
Ombudsstelle der ÄKMV
Die Ombudsstelle der Ärztekammer M-V ist eine unabhängige und neutrale Beratungsstelle. Sie ist für alle Ärztinnen und Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern zugänglich.
ÄKMV Umfrage 2025: Gewalt gegen Ärzte
Die Ärztekammer M-V hat in der Zeit vom 4. Juli bis 31. August 2025 eine Umfrage zum Thema "Gewalt gegen Ärzte” unter ihren berufstätigen Mitgliedern durchgeführt. Von 8.814 Personen haben 1.086 den Fragebogen vollständig ausgefüllt, das entspricht 12,3 % der berufstätigen Kammermitglieder.
Auswertung der Umfrage
Die Ergebnisse der Umfrage lassen auf eine erschreckende Zunahme von Gewalt gegen Ärztinnen und Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern schließen. Mehr als jede und jeder Zweite (57 %) berichtet von psychischer, knapp jede und jeder Fünfte (19 %) von körperlicher Gewalt durch Patientinnen und Patienten. Besonders im stationären Bereich sind die Zahlen erschütternd – dort haben 30 % der Umfrageteilnehmer körperliche Übergriffe erlebt, 13 % sogar ausgeprägte körperliche Gewalt (schlagen, treten, würgen, beißen o.ä.).
Junge Ärztinnen und Ärzte unter 40 Jahren sind besonders häufig betroffen. In dieser Altersgruppe berichten 70 % von Gewalterfahrungen innerhalb des letzten Jahres, ein Drittel davon sowohl von körperlicher als auch psychischer Art. Auch sexualisierte Gewalt bleibt kein Randphänomen: 5 % der Ärztinnen und Ärzte geben an, körperliche sexualisierte Gewalt erfahren zu haben.
Besorgniserregend sind auch die Zahlen für das med. Personal, wie Medizinische Fachangestellte oder Pflegepersonal. Zwei Drittel der Ärzte berichten, dass sie Gewalt beim Personal erlebt haben, vor allem psychische Gewalt (65 %).
Über 40 % der Befragten nehmen eine deutliche Zunahme von Aggression in den vergangenen fünf Jahren wahr. Häufig werden Frust (61 %), psychische Probleme (56 %) oder Suchtverhalten (50 %) der Patientinnen und Patienten als Auslöser genannt. Viele Betroffene fühlen sich dabei alleingelassen: Ein Viertel hat mindestens schon ein Mal Polizei oder Sicherheitsdienste alarmiert, zahlreiche Befragte berichten von eingestellten Strafverfahren oder mangelnder Unterstützung durch Arbeitgeber und Behörden. Immerhin berichten aber auch 81 %, dass Sie durch ein deeskalierendes Gespräch versucht haben, den Konflikt zu lösen.