Öffnungszeiten

Zentrale

Unsere Zentrale ist persönlich und telefonisch unter der Nummer 0381 492 80 0 zu folgenden Zeiten besetzt:

Montag08:00 - 17:00 Uhr
Dienstag08:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 17:00 Uhr
Freitag08:00 - 14:00 Uhr

Geschäftsstelle

Wir haben für unsere Mitglieder und Besucher Servicezeiten eingerichtet, in denen alle Fach- und Geschäftsbereiche für Sie erreichbar sind.
Die Servicezeiten sind:

Montag09:00 - 16:00 Uhr
Dienstag09:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch09:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag09:00 - 16:00 Uhr
Freitag09:00 - 14:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten

Unabhängig von der Erreichbarkeit der Geschäftsstelle können Sie Ihr Anliegen bequem über das Mitgliederportal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern individuell und personenbezogen an uns herantragen.

Serviceportale

Für Ärztinnen und Ärzte

Mitgliederportal

Online-Anträge und Punktekonto

Seminarportal

Suchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse

ILIAS

Lernmanagementsystem (eLearning)

Datenaustauschplattform

Sicheres Hoch- und Herunterladen von Daten in SecuRooms

Befugtensuche

Suche nach zur Weiterbildung befugten Ärzten und Einrichtungen

Veranstaltungszertifizierung

Registrierung als Veranstalter und Beantragung von Fortbildungspunkten

Stellenmarkt Ärzte

 

Für MFA

Seminarportal

Suchen von Fortbildungen und Anmeldungen für Kurse

Stellenmarkt MFA

Demokratie lebt vom Mitmachen!

Im November 2026 findet die Wahl zur X. Kammerversammlung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern statt. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Wahl – von den rechtlichen Grundlagen über Fristen und Kandidaturen bis hin zur Stimmabgabe. 

Mit Ihrer Stimme gestalten Sie die berufspolitische Vertretung der Ärztinnen und Ärzte in unserem Bundesland aktiv mit. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und nutzen Sie Ihr Wahlrecht.

Kontakt

Anna Lenk

Leiterin Bereich Meldewesen | Ansprechpartnerin Wahlausschuss
Tel.: +49 381 492 80-81
E-Mail: kammerwahl@aek-mv.de 

Was wird gewählt?

Im November 2026 wird die Kammerversammlung 2027 – 2032 (10. Legislaturperiode) gewählt. Die Kammerversammlung ist das höchste Organ der Ärztekammer M-V. Sie wird alle fünf Jahre neu gewählt und besteht aus 75 Vertretern der Ärzteschaft sowie zwei Vertretern der Hochschulen. 
Die Kammerversammlung wählt den Vorstand (inkl. Präsident und Vizepräsidenten) und bildet Ausschüsse.

(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen. Sie kann die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben auf den Vorstand übertragen.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über:

  1. die Hauptsatzung (§ 26),
  2. die Wahlordnung (§ 21),
  3. die Geschäftsordnung,
  4. die Berufsordnung (§ 33),
  5. die Weiterbildungsordnung (§ 42),
  6. die Errichtung und Auflösung sozialer Einrichtungen und den Anschluss an andere soziale Einrichtungen sowie über die Satzung der sozialen Einrichtungen und die Wahl der Mitglieder der übrigen Organe der Versorgungseinrichtung (§ 5),
  7. den Haushalt,
  8. die Beitragssatzung (§ 12),
  9. die Gebührensatzung (§ 12),
  10. die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen (§ 7),
  11. die Fortbildungssatzung,
  12. die sonstigen Satzungen,
  13. die Entlastung des Vorstandes,
  14. die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung,
  15. die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses (§ 9),
  16. die Einsetzung weiterer Ausschüsse,
  17. sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben.

(2a) Neue Vorschriften oder deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anwendbaren europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen Vorschriften oder deren Änderungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(2b) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien durch die Kammern auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu veröffentlichen. Betroffenen Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(2c) Vorschriften im Sinne des Absatz 2a Satz 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anzeige bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die in § 23 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren, insbesondere Satzungsgenehmigungen durch die Aufsichtsbehörde, bleiben hiervon unberührt. Die Aufsichtsbehörde hat nach der Anzeige zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Kammer die Vorschrift oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.

(3) Hauptsatzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Beitragssatzung, Gebührensatzung und Satzungen über soziale Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Haushalt ist nach Verabschiedung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Satzungen der Kammern sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger), im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer oder im Internet zu veröffentlichen. Soweit eine Veröffentlichung der Satzungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) erfolgt, muss hierüber ein nachrichtlicher Hinweis im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer unter Angabe der Stelle der Veröffentlichung und des Tages des Inkrafttretens erfolgen. Die Gebührensatzung ist stets im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) bekannt zu machen.

(3a) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der jeweiligen Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, auf der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.

(4) Alle wahlberechtigten Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Die Satzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann die Teilnahme von Mitarbeitern der Kammer und weiteren Personen an den Sitzungen der Kammerversammlung vorsehen.

Zur Kammerversammlung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1). In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben Bediensteten der Kammer oder einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden können. Die Hauptsatzung kann darüber hinaus vorsehen, dass dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, vom Präsidenten angeordnet werden; in diesen Fällen hat er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

  1. die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,
  2. die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,
  3. den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten,
  4. über die Ausübung des Rügerechts nach § 61 zu entscheiden.

Zum Vorstand

Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1). Die Mitglieder der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.

Zu den Ausschüssen

Der gesamte Wahlprozess

Die Wahl zur Kammerversammlung der ÄKMV läuft nach einer Wahlordnung ab. Die wichtigsten Schritte lassen sich vereinfacht so zusammenfassen:

Der Vorstand der Ärztekammer bestellt zur Durchführung der Wahl einen aus vier Ärzten und einem Wahlleiter als Vorsitzenden bestehenden Wahlausschuss. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen zuvor ihr schriftliches Einverständnis geben und auf die Kandidatur zur Wahl für die Kammerversammlung verzichten.

Die ÄKMV veröffentlicht in der Juni-Ausgabe des Ärzteblattes offiziell, wann und wie die Wahl stattfindet (z. B. Wahlzeitraum und Wahlordnung).

Alle wahlberechtigten Kammermitglieder werden in eine Wählerliste eingetragen. Der Stichtag ist der 31. Mai des Wahljahres. Die Wählerliste wird bis zum 15. Juni öffentlich ausgelegt und kann in der Geschäftsstelle der ÄKMV innerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Ein Einspruch gegen die Liste kann bis zum 15. Juni beim Wahlleiter eingereicht werden.

Kandidatinnen und Kandidaten müssen formell vorgeschlagen werden und dem Vorschlag zustimmen. Der Vorschlag muss von zehn wahlberechtigten, dem jeweiligen Wahlkreis (Altkreise s. Karte) angehörenden Ärzten unterstützt werden.

Die Wahlvorschläge können als:

  • Einzelwahlvorschlag Landesliste oder
  • Listenwahlvorschlag Wahlkreis 

eingereicht werden.

Weiter zu Kandidieren

Der Wahlausschuss bzw. Wahlleiter prüft, ob:

  • die Kandidierenden wählbar sind und
  • alle formalen Anforderungen erfüllt sind.

 

Die Veröffentlichung von Steckbriefen der Kandidierenden ist ab dem 1. Oktober des Wahljahres auf der Website der ÄKMV möglich.

Steckbrief anlegen

Alle zugelassenen Wahlvorschläge werden in der November-Ausgabe des Ärzteblatts bekanntgemacht.

Wahlberechtigte Ärzte erhalten folgende Briefwahlunterlagen per Post:

  • Stimmzettel für Wahlkreisliste und Stimmzettel für Landesliste
  • Wahlumschlag (für die Stimmzettel)
  • Wahlausweis
  • Anleitung zur Stimmabgabe
  • vorfrankierter und an den Wahlleiter adressierter Wahlbriefumschlag

Für eine gültige Stimmabgabe beachten Sie bitte folgende Punkte:

  • auf dem Stimmzettel für die Wahlkreise können so viele Kandidaten (auch von verschiedenen Listen) angekreuzt werden, wie Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis wählbar sind 
  • bei der Landesliste gibt es zehn Stimmen für jeden Wähler
  • pro Kandidat kann bei den Wahlkreislisten und der Landesliste nur eine Stimme abgegeben werden
  • die Stimmzettel werden im Wahlumschlag verpackt, der Umschlag muss zugeklebt werden
  • abschließend wird der Wahlbriefumschlag (er enthält: den Wahlumschlag, den Wahlausweis und eine Wahlerklärung) an den Wahlleiter verschickt (Eingang beim Wahlleiter spätestens am 30. November um 12:00 Uhr)

Nach Ende der Wahl werden die Wahlbriefumschläge in der Geschäftsstelle der ÄKMV geöffnet, der Wahlausweis geprüft und die Wählerin bzw. der Wähler von der Liste gestrichen. Der Wahlumschlag mit den Stimmzetteln wird ungeöffnet in die entsprechende Wahlkreisurne gesteckt.

Nach Öffnung aller Wahlbriefumschläge eines Wahlkreises werden die Wahlumschläge den Wahlurnen entnommen, geöffnet und die gültigen Stimmen ausgezählt.

Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses darf jede und jeder Wahlberechtigte sowie ein Vertreter der Aufsichtsbehörde anwesend sein.

Die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden von dem Wahlleiter über ihre Wahl unterrichtet. Sie haben eine Woche Zeit, um schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Erfolgt eine solche Äußerung nicht, gilt die Wahl als angenommen.

Die Wahlergebnisse werden am 2. Dezember auf der Website der ÄKMV bekannt gegeben.

Die Bekanntgabe erfolgt ebenfalls in der Dezember-Ausgabe des Ärzteblatts (10. bis 12. Dezember).

Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zur Neuwahl des Vorstandes zusammen.

Die Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand werden von den Kammerversammlungsmitgliedern aus der Mitte der Kammerversammlung vorgeschlagen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, welche Stellung sie im Vorstand einnehmen sollen (Präsident, Vizepräsident, weiteres Mitglied). Die Wahl ist geheim. Die gültigen Stimmen werden vom Wahlausschuss ausgezählt. Das Ergebnis wird unmittelbar in der Kammerversammlung bekannt gegeben und anschließend im Ärzteblatt und auf der Website veröffentlicht.

Wahlkalender 2026

Wahlvorschläge

Wahlkreis 1: Bad Doberan

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Wahlkreis 2: Demmin

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Wahlkreis 3: Greifswald

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Wahlkreis 4: Güstrow

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Wahlkreis 5: Ludwigslust

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Wahlkreis 6: Mecklenburg-Strelitz

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Wahlkreis 7: Müritz

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Wahlkreis 8: Neubrandenburg

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Wahlkreis 9: Nordvorpommern

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Wahlkreis 10: Nordwestmecklenburg

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Wahlkreis 11: Ostvorpommern

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Wahlkreis 12: Parchim

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Wahlkreis 13: Rostock

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Wahlkreis 14: Rügen

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Wahlkreis 15: Schwerin

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Wahlkreis 16: Stralsund

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Wahlkreis 17: Uecker-Randow

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Wahlkreis 18: Wismar

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Zustimmungserklärung für die Liste Bad Doberan
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Zustimmungserklärung für die Liste Demmin 
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Zustimmungserklärung für die Liste Greifswald 
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Zustimmungserklärung für die Liste Güstrow 
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Zustimmungserklärung für die Liste Ludwigslust 
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Zustimmungserklärung für die Liste Mecklenburg-Strelitz 
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Zustimmungserklärung für die Liste Müritz 
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Zustimmungserklärung für die Liste Neubrandenburg 
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Zustimmungserklärung für die Liste Nordvorpommern 
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Zustimmungserklärung für die Liste Nordwestmecklenburg 
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Zustimmungserklärung für die Liste Ostvorpommern 
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Zustimmungserklärung für die Liste Parchim 
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Zustimmungserklärung für die Liste Rostock 
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Zustimmungserklärung für die Liste Rügen 
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Zustimmungserklärung für die Liste Schwerin 
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Zustimmungserklärung für die Liste Stralsund 
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Zustimmungserklärung für die Liste Uecker-Randow 
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Zustimmungserklärung für die Liste Wismar 
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Kandidieren

Hier finden Sie Informationen speziell für Kandidatinnen und Kandidaten:

  • Kandidieren für ein Ehrenamt – Möglichkeiten und Nutzen
  • Alle Details zur Kandidatur
  • Formulare für Wahlvorschläge 
  • Steckbrief anlegen

Weiter

Wählen

Hier finden Sie Informationen speziell für Wählerinnen und Wähler:

  • Aktives Wahlrecht – Wer darf wählen?
  • Alle Details zum Ablauf der Briefwahl

Weiter

Steckbriefe

Hier können Sie Steckbriefe der Kandidatinnen und Kandidaten lesen und sich über ihren beruflichen Hintergrund, ihre Motivation und ihre Ziele im Ehrenamt informieren. Sobald Sie Ihren Steckbrief hochladen können, geben wir Ihnen an dieser Stelle Bescheid. Die Steckbriefe werden ab dem 1. Oktober 2026 veröffentlicht.

Wahlordnung 2025

Modernisiert, vereinfacht und transparenter – seit Dezember 2025 gilt die neue überarbeitete Wahlordnung der ÄKMV. Ein Beitrag im Ärzteblatt 03/2026 erläutert die Hintergründe. Die wichtigsten Veränderungen finden Sie hier im Überblick.

Was hat sich verändert?

  • 31. Mai des Wahljahres als Stichtag für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis
  • Wahlvorschläge können vom 1. bis 31. Juli eingereicht werden
  • Eingang der Stimmzettel bis 30. November, 12:00 Uhr

  • Wahlvorschläge können künftig postalisch oder digital über das Mitgliederportal übermittelt werden

  • 10 statt bisher 20 Unterstützerunterschriften für Wahlvorschläge

  • Losverfahren (Randomisierung) ermittelt Reihenfolge der Kandidierenden auf den Landeslisten und bei mehreren Wahlkreislisten

  • ein Stimmzettel für die Landesliste und ein Stimmzettel für die jeweilige Wahlkreisliste

  • die erste Person einer Wahlkreisliste fungiert als Vertrauensperson und Ansprechpartner für den Wahlausschuss

  • die Stimmenauszählung erfolgt am jeweils folgenden Arbeitstag

  • Steckbriefe der Kandidierenden können ab dem 1. Oktober des Wahljahres auf der Website der ÄKMV veröffentlicht werden

Rechtliche Grundlagen

Das Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern legt in § 15 die Eckpunkte der Wahl der Kammerversammlung der Ärztekammer M-V fest:

  • Die Kammerversammlung wird von den wahlberechtigten Kammermitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
  • Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung (§ 21) zu regeln.
  • Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.

Wer wählen darf (aktives und passives Wahlrecht) ist unter §§ 17 und 19 HeilBerG M-V geregelt; der Ausschluss vom Wahlrecht unter § 18.

Zum HeilBerG M-V

Die Satzung der ÄKMV enthält folgende Punkte zur Kammerwahl:

  • § 7: Die Kammerversammlung wird von allen Kammermitgliedern frei, gleich, unmittelbar und geheim für die im HeilBerG vorgesehene Dauer gewählt. Die Details regelt die Wahlordnung. 
  • § 8: Regelung für die Zusammensetzung nach Zahl der Wahlberechtigten (1 Vertreter je 75 Mitglieder, max. 75) 
  • § 9: Verweis auf Regelung zum aktiven und passiven Wahlrecht für Kammermitglieder im HeilBerG M-V.

Zur Satzung

Die Wahlordung 2025 legt folgende Punkte fest:

  • § 1: Wahl der Kammerversammlung erfolgt frei, gleich, unmittelbar und geheim als Briefwahl durch die Kammermitglieder
  • §§ 2–7: Regelung von Wahlankündigung, Wählerverzeichnis, Wahlvorschlägen und Prüfung der Kandidaten durch den Wahlausschuss
  • §§ 8–13: Versand der Wahlunterlagen, Stimmabgabe per Wahlbrief, Auszählung und Feststellung des Ergebnisses

Zur Wahlordnung 2025

Der Wahlausschuss

Der Wahlausschuss der ÄKMV ist notwendig, um die Wahlen zur Kammerversammlung ordnungsgemäß, neutral und rechtskonform durchzuführen. Er sorgt dafür, dass der gesamte Wahlprozess transparent, fair und nach den Vorgaben der Wahlordnung abläuft.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlausschusses gehören insbesondere:

  • Organisation und Durchführung der Wahl zur Kammerversammlung
  • Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge (Kandidatinnen und Kandidaten bzw. Listen)
  • Überwachung des Wahlverfahrens und Sicherstellung der Einhaltung der Wahlordnung
  • Auswertung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses
  • Entscheidung über mögliche Einsprüche oder Unklarheiten im Wahlverfahren

Besetzung

Peter Ihle

Dr. med. Henning Wiegels

Dr. med. Maria Zach

Dr. med. Lukas Steigmiller

Patricius Drewniak

Wahlkreise

Die Wahlkreise bilden sich nach den politischen Kreisen, die durch das Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes M-V vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 631) festgelegt wurden. Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der überwiegenden Berufsausübung, bei Personen ohne Berufsausübung nach der Hauptwohnung im Sinne des Landesmeldegesetzes. Stichtag für die Zugehörigkeit der Wahlberechtigten zu einem Wahlkreis ist der 31.05. des Wahljahres.

 

Verwaltungskarte